Nachträgliche Klagezulassung (§ 5 KSchG): Dritte Instanz eröffnet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.03.2008

Im Zuge der ArbGG-Novelle ist mit Wirkung zum 1. 4. 2008 auch das Verfahren der nachträglichen Klagezulassung (§ 5 KSchG) völlig neu geordnet worden. Arbeits- und Landesarbeitsgericht entscheiden jetzt nicht mehr vorab durch Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, sondern durch Urteil. Dabei soll das Gericht nach der Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig zugleich über die Hauptsache entscheiden; es kann aber über die nachträgliche Klagezulassung auch abgesondert urteilen. Für die Praxis wesentlich ist v.a., dass damit jetzt auch die Revision zum BAG eröffnet ist. Schon in Kürze dürfte daher eine höchstrichterliche Klärung der bislang von den Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beurteilten Frage zu erwarten sein, ob der Arbeitnehmer sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten bei der Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss oder nicht.

Den neuen Text des § 5 KSchG finden Sie hier.

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