Verfall und Abgeltung von nicht genommenen Urlaub - Schlussanträge

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.03.2008

In der EuGH-Rechtssache Schultz-Hoff gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund (C-350/06) hat die Generalanwältin Trstenjak am 24.1.2008 ihre Schlussanträge vorgelegt. Darin kommt sie zu der Einschätzung, dass nationale Vorschriften, nach welchen der Mindesturlaub verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn beispielsweise wegen Krankheit nicht nehmen konnte, gegen Art. 7 der Richtlinie zur Arbeitzeitgestaltung (2003/88/EG) verstößt. Auch folge aus der Richtlinie, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zu gewähren sei. Das ist eine erstaunlich weite Interpretation der Richtlinie. Man könnte sich immerhin auch auf den Standpunkt stellen, dass der Zweck der Richtlinie, Arbeitnehmern zum Schutze ihrer Gesundheit eine jährliche Mindestruhezeit zu gewähren, durch die Verfallregelung nicht beeinträchtigt wird, da doch in jedem Kalenderjahr ein neuer Mindesturlaubsanspruch entsteht. Das deutsche Urlaubsrecht gerät offensichtlich zunehmend in den Einflussbereich des Gemeinschaftsrechts. Sollte sich der EuGH der Sichtweise der Generalanwältin Trstenjak anschließen, wäre das ein massiver Eingriff in das deutsche Urlaubsrecht und eine Korrektur der ständigen Rechtsprechung des BAG.

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