LG Hamburg: Quellen-TKÜ unzulässig

von Jan Spoenle, veröffentlicht am 20.06.2008

Bereits vor acht Monaten hat das LG Hamburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil den Einsatz einer sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung untersagt (Beschluss vom 01.10.2007 - Az. 629 Qs 29/07 - abgedruckt in MMR 2008, S. 423 ff. mit Anmerkung von Bär). Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte in einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eine TKÜ gem. § 100a StPO beantragt und genehmigt bekommen, musste dann aber feststellen, dass der Beschuldigte verschlüsselt per Internettelefonie kommunizierte. Daraufhin beantragte die StA eine Erweiterung der Überwachungsanordnung, die den Einsatz eines Programms ermöglichen sollte, das die VoIP-Telefonate vor Verschlüsselung am Rechner aufzeichnet und auch per Fernsteuerung bedienbar ist. Sowohl das AG Hamburg als auch - nach Beschwerde der StA - das LG Hamburg lehnten dieses Ansinnen ab.

 

Nach Ansicht der Hamburger Richter greift die Installation eines fernsteuerbaren Trojaners zum Zweck einer Quellen-TKÜ in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein, weil mittels technischer Mittel der grundrechtlich geschützte Raum von außen penetriert werde. Daher sei nicht mehr von einer Annexkompetenz zu § 100a StPO auszugehen, weil die Maßnahme nicht lediglich geringfügig in die Grundrechte des Beschuldigten eingreift. Zudem zweifelt das LG Hamburg an der Eignung von § 100a StPO als Rechtsgrundlage für eine Quellen-TKÜ, da Adressat einer entsprechenden Anordnung Betreiber von TK-Diensten seien. Im vorliegenden Fall würde jedoch nicht auf der Übertragungsstrecke des TK-Dienstleisters abgehört, sondern zwischen Soundkarte und VoIP-Software am Rechner des Beschuldigten.

 

Letzteres Argument dürfte sich allerdings mit der Änderung der §§ 100a, 100b StPO zum 01.01.2008 erledigt haben, da die Strafverfolgungsbehörden nunmehr auch nach dem Normtext selbst aufzeichnen und überwachen dürfen. Daneben hat das BVerfG in seinem Urteil zur Online-Durchsuchung inzwischen klargestellt, dass Art. 10 GG alleiniger Maßstab für die Überwachung von Daten aus einem laufenden Kommunikationsvorgang ist und einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG verneint. Die Frage der Zulässigkeit von Quellen-TKÜ-Maßnahmen bleibt also spannend - andere Gerichte haben derartige Maßnahmen unlängst gestattet, wobei die Beschlüsse bislang nicht veröffentlicht werden konnten.

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[...] Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte in einem Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eine Telekommunikationsüberwachung beantragt, jedoch dann festgestellt, dass der Betroffene mittels verschlüsselter Leitung kommunizierte. Daraufhin beantragte die StA Hamburg eine Erweiterung der Telekommunikation durch Einsatz einer Software, die - ähnlich dem Bundestrojaner - auf dem Computer des Betroffenen installiert werden sollte und dessen VoIP-Telefonie bereits vor der Verschlüsselung aufzeichnen sollte. Das AG und das LG Hamburg lehnten den Einsatz eines derartigen Mittels jedoch ab. “Nach Ansicht der Hamburger Richter greift die Installation eines fernsteuerbaren Trojaners zum Zweck einer Quellen-TKÜ in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein, weil mittels technischer Mittel der grundrechtlich geschützte Raum von außen penetriert werde. Daher sei nicht mehr von einer Annexkompetenz zu § 100a StPO auszugehen, weil die Maßnahme nicht lediglich geringfügig in die Grundrechte des Beschuldigten eingreift. Zudem zweifelt das LG Hamburg an der Eignung von § 100a StPO als Rechtsgrundlage für eine Quellen-TKÜ, da Adressat einer entsprechenden Anordnung Betreiber von TK-Diensten seien. Im vorliegenden Fall würde jedoch nicht auf der Übertragungsstrecke des TK-Dienstleisters abgehört, sondern zwischen Soundkarte und VoIP-Software am Rechner des Beschuldigten.” (via Beck Blog) [...]

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