NJW-Entscheidung der Woche: Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Oberförster" keine Beleidigung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 29.09.2008

"Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang." Aufgrund dieser Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten klagte die Staatsanwaltschaft Berlin einen Passanten wegen Beleidigung an. Das AG Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 26.5.2008 - [412 Ds] 2JuJs 186-08 [74/08]) lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens  ab und appelliert in der NJW-Entscheidung der Woche an die Ermittler, "einen solchen Schmarrn nicht anzuklagen". Eine Beleidigung läge nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung, nicht aber um eine flapsige, spöttische Bemerkung handelt. Oberförster aber war und ist die Dienstbezeichnung für einen nützlichen, dem Gemeinwohl dienenden Beruf. Auch aus der sprachlichen Nähe zum "Oberlehrer" könne sich für den verständigen Dritten in der Position des Polizeibeamten keine Verletzung seines Ehrgefühls ergeben. Dem ist aus meiner Sicht nichts hinzufügen.

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Aus den Gründen:
... Die StA, die die ihr übermittelten Zweifel des Gerichts an der Strafbarkeit in der vom Angesch. getätigten Äußerung unverständlich fand ("nicht ansatzweise nachvollziehbar"), hat in ihrer Rückäußerung betont, nicht die Titulierung als "Oberförster" allein stehe in Rede, sondern die gesamte Äußerung "Herr Oberförster, zum Wald geht's da lang!" sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat es die StA versäumt, dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerung des Angesch. ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können. Es mag sein, dass sich nach einer kleinen Weile des Nachdenkens und Assoziierens mit dem Begriff Wald oder Holz Bezeichnungen oder Ausdrücke finden ließen, die, hätte der Angesch. sie gebraucht, gewiss dem Tatbestand der Beleidigung unterfielen, indessen hat er sie nicht getan, so dass es müßig ist, in dieser Richtung nachzusinnen, worin die Beleidigungsrelevanz des Waldes liegen könnte. Sollte sich herausstellen - das Gericht hat dies nicht geprüft und es auch nicht für erforderlich gehalten -, dass in der unmittelbaren Nähe des Ortes der Handlung sich gar kein Wlad befindet oder möglicherweise die vom Angesch. im Zuge seienr Äußerung angegebene Richtung dieses Waldes unzutreffend gewesen sein sollte, so könnte dies dazu führen, dass ein verständiger Dritter sich schwer tun müsste, der Äußerung des Angesch. überhaupt eine sinnvolle Bedeutung abzugewinnen, eine ehrenrührige strafbare Beleidigung ließe sich ihr gleichwohl auch dann nicht entnehmen. ...

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