LG Hamburg verbietet Google-Bildersuchmaschine

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 20.10.2008

Ohne Worte:

LG Hamburg - 308 O  42/06

Google Deutschland ist es verboten, Bilder des Künstlers Thomas Horn als
Thumbnails in der Suchergebnisliste zu zeigen.

In direkter Folge der Entscheidung urteilte das LG Hamburg in
Parallelverfahren auch gegen die Deutsche Telekom, Hansenet und Freenet.
Die Provider stellen auf ihren Websites den Nutzern eine Schnittstelle zu
Googles Bildersuche zur Verfügung. Google selbst hat bereits Berufung
gegen das Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt, sodass
sich das Unternehmen bislang nicht an die Unterlassungsverpflichtung
halten muss.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/117360

und:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/117543

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3 Kommentare

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Das war ja schon nach der Entscheidung von Jena absehbar. Leider gibts im kostenfreien Netz noch keinen Urteilstext. Das Problem muss de lege ferenda gelöst werden (ebenso wie die Rechtswidrigkeit des ebenfalls nützlichen Google-Cache). Darüber, dass die Entscheidung gänzlich inakzeptabel ist, weil sie an den Bedürfnissen der Internetnutzer vorbeigeht, sind sich viele einig. Möglicherweise könnte man Thumbnails als freie Bearbeitung ansehen. Es ist die Frage, ob eine generalklauselartige Regelung in der Art des US-"fair use" in Deutschland durchsetzbar wäre. Diese würde greifen, wenn das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsinteresse des Urhebers nur in geringem Umfang tangiert sind, denn eine eigenständig vermarktbare Nutzungsart sind Thumbnails ganz sicher nicht. Ansetzen könnte man auch bei der Rechtswidrigkeit des § 97 UrhG (dazu Wild in Schricker, UrhR).

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Ob der Inhalt der Entscheidung an den Bedürfnissen der Internetnutzer vorbeigeht, mag jeder für sich selbst entscheiden. Tatsache ist, dass die in der InfoSoc-RL (2001/29/EG) vorgegebene Ausnahme zu temporären Kopien sehr eng ist und nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers auch so ausgelegt werden soll. § 44a UrhG übernimmt Art. 5 Abs. 1 der RL praktisch wortlautgetreu. Im Übrigen bezieht sich, wie das Gericht richtig ausgeführt hat, das Privileg des § 44a UrhG nur auf Vervielfältigungshandlungen, nicht jedoch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu akzeptieren und das Ergebnis von Lobbyanstrengungen der Urheber(vertreter) im Gesetzgebungsprozess.

Das Google mit der Bildersuche Geld verdient, ist ebenso schwerlich von der Hand zu weisen. Zwar wird bei Google.de keine Werbung eingeblendet. Allerdings ist dies bei Google.com oder Google.co.uk der Fall. Im übrigen erscheinen thumbnails teilweise auch in der Websuche, vor allem bei Eingabe von Gattungsbegriffen wie "Blumen", und Google blendet rechts von den Suchergebnissen Adwords ein. Daher ist der eigenständige wirtschaftliche Zweck im Verkauf von Werbeanzeigen zu sehen.

Die Entscheidung ist in meinen Augen korrekt. Ob es das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis auch ist, ist eine ganz andere Frage. Für die korrekte Auslegung der Vorschrift kann man aber nicht das Gericht verantwortlich machen.

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