Fahrverbotsvollstreckung: Zwei "Schonfristfahrverbote" können nicht gleichzeitig vollstreckt werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.10.2008

Ein eifriger Leser meines Buches Das Fahrverbot in Bußgeldsachen hat  mit freundlicherweise eine brandaktuelle Entscheidung des AG Offenbach am Main (Beschl. v. 25.9.08 - 27 OWi 272/08) zugesandt - sie ist noch nirgends veröffentlicht. Es geht einmal mehr um die Fahrverbotsvollstreckung, also die Fälle, in denen mehrere Fahrverbote zur Vollstreckung anstehen.  Das AG hat hier entschieden, dass zwei Schonfristfahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG niemals parallel vollstreckt werden können und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtskraft in beiden Fällen gleichzeitig herbeigeführt wird.

Zum näheren Verständnis muss an einmal auf den Wortlaut des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG schauen, in dem es heißt:

Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

Natürlich wollte der Gesetzgeber hier eine Parallelvollstreckung vermeiden, hat aber wohl nicht damit gerechnet, dass auch eine zeitgleiche Rechtskraft eintreten kann, so dass keine Vollstreckungsreihenfolge festgestellt werden kann. Das AG Offenburg hat diese Zwickmühle praktisch gelöst: Dort (also bei der Behörde), wo sich der Führerschein zuerst befindet, wird zuerst vollstreckt.

Was aber wäre gewesen, wenn in beiden Fällen die gleiche Staatsanwaltschaft zuständig gewesen wäre und der Führerschein unter beiden Aktenzeichen abgegeben worden wäre?

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4 Kommentare

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Summenregel? Gesamtstrafenbildung (auch nachträglich) ist nur in Strafsachen möglich, wenn dort mehrere Strafen festgesetzt wurden, die eigentlich hätten "in einem Aufwasch", sprich in einem Verfahren hätten erledigt werden können. In OWi-Sachen gibt es eine solche Gesamtstrafenbildung nicht. Aber: Wenn natürlich zwei OWi-Verfahren verbunden werden (dies ist höchst selten der Fall!), dann kann auch nur ein einheitliches Fahrverbot festgesetzt werden. Hinterher lässt sich dies dann nicht mehr nachholen. Deshalb ist die Frage der Parallelvollstreckung auch von Bedeutung!

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Wobei das kein Fall mit 2 Schonfristen war. Womit dieser Blogeintrag beim falschen Thema gelandet ist. Darum meine Bitte an den Moderator ihn zu verschieben.

Danke
Christian

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...äh, das verstehe ich jetzt nicht. Ich habe jetzt noch mal in den Text der Entscheidung reingeschaut. Es steht zwar nicht ausdrücklich drin, welche FVe das betrifft, doch lässt sich doch aus der mehrfachen Erwähnung des § 25 Abs. 2a S.2 StVG nur schließen, dass es zwei Schonfristfahrverbote waren. Sicher ist das freilich nicht - das muss ich bei der neuerlichen Lektüre zugestehen.
Aber auch selbst wenn nicht: Das Gesetz gibt bei gleichzeitiger Rechtskraft keine Vollstreckungsreihenfolge vor, oder sehen Sie das anders?

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