Das geliehene Vorstandsmitglied

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.09.2011
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtLeiharbeitKammergerichtVorstand|4132 Aufrufe

 

Das Phänomen der Leiharbeit macht offenbar auch vor dem Management keinen Halt. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst – unter gesellschaftsrechtlicher Fragestellung – das Kammergericht Berlin zu befassen (Urteil vom 28.06.2011 - 19 U 11/11). Dabei ging es um eine Aktiengesellschaft, die sich ein Vorstandsmitglied über ein Zeitarbeitsunternehmen ausgeliehen hatte. Für den Abschluss eines Vertrages, der die „vergütungspflichtige Überlassung einer Person“ für deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat, ist – so das Kammergericht - auf Seiten der Aktiengesellschaft gem. §§ 84 Abs. 1 S. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 1, 112 S. 1 AktG ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Der restliche Vorstand, der ansonsten die Aktiengesellschaft nach außen hin vertrete, sei hingegen in diesem Fall zu einer „unbefangenen Wahrung der Gesellschafterbelange nicht imstande.“ Ein auf die Überlassung einer Person zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft gerichteter Vertrag verstoße nicht gegen die aktiengesetzliche Kompetenzzuweisung und sei selbst dann wirksam, wenn die darin getroffene Vergütungsregelung nicht den für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern geltenden Grundsätzen des § 87 AktG entspräche.

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