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Meine Kommentare
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Die Diskussion über die Verwendung von Gendersternchen ist doch berechtigt. Es besteht kein Grund, sie zu verbieten. Auch Gäste sind hier nicht als unerwünschtes Gesindel zu behandeln, wenn sie sich an die Verlagsregeln halten.
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Ich denke, das ist nicht ganz richtig, wenn ich das Urteil richtig verstehe. Es gab 65 Streikende auf einer Parkplatzfläche von fast 30.000 Quadratmetern. Also hatte jeder Streikende 468,75 qm zur Verfügung. Von einer "Blockade" kann deshalb wohl kaum gesprochen werden, wie das BVerfG hervorhebt: "Der Platzbedarf von 65 Personen kann im Verhältnis zur großen Parkplatzfläche keine derartige Beeinträchtigung erzeugen, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Grundrechte, insbesondere aus Art. 14 Abs. 1 GG, vollständig beraubt wären. Vielmehr konnten Arbeitswillige auf dem Parkplatzgelände weiter ihr Fahrzeug abstellen und an ihren Arbeitsplatz gelangen" (Rdnr. 25).
Es bleibt also wohl nach wie vor bei der Blockade-Rechtsprechung des BAG, wonach eine Betriebsblockade als Streikmaßnahme regelmäßig unzulässig ist (BAG, U. v. 21.6.1988 - 1 AZR 653/86 = BAGE 59, 48 "Stuttgarter Zeitung").
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Herr Koll. Kratzer wurde jetzt offenbar zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung veruteilt, vgl. bei LTO. Unglaublich, dass jetzt ein rein richterrechtliches Treu und Glauben und/oder Rechtsmissbrauch nicht nur (zur Not irgendwie erträgliche) zivilrechtliche Wirkung entfalten, sondern gleich zu einem Straftatbestand werden! Das Gesetz sieht eine Entschädigung vor, Richterrecht sagt Pustekuchen und verurteilt zu einer Krminalstrafe. Wo ist mein Rechtsstaat geblieben, von dem ich einmal gehört und gelernt habe und wegen dem ich einmal Jurist geworden bin?
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Der VGH München hat einen Eilantrag auf Aussetzung der bayerischen Ausgangsbeschränkungen als unbegründet zurückgewiesen:
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Sicherlich läßt sich so ein "Grundrecht auf Gesundheit" irgendwie (in welcher Form und welchen Inhalts auch immer) aus Art. 2 Abs. 2 GG ableiten, aber weder schrankenlos, noch prioritär. Insbesondere ist der Staat und der Gesetzgeber nicht gehalten, das Grundrecht auf Leben durch wirtschaftlichen Selbstmord zu verwirklichen.
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Das ist de lege ferenda möglicherweise gegebenenfalls überlegenswert (wobei man dann aber gleich jede Beratungstätigkeit in staatliche Hände legen könnte, weil es immer besser ist, nichts zahlen zu müssen, als "kommerziell" zu zahlen). Daraus folgt aber nicht, dass die "Begrenzung steuerbegünstigter Zwecke auf die Lebenserhaltung nicht mehr zu halten" ist. Ob etwas "besser" ist, ist das eine, ob etwas "nicht mehr zu halten ist", ist das andere.
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Das halte ich für zu kurz gesprungen. Nicht alles, was nicht (mehr) verboten ist, muss deshalb gleich gemeinnützig sein.
PS: Im ersten Satz des Zitats findet sich eine (wohl ungewollte) doppelte, bzw. dreifache, Verneinung.
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Das scheint in dieser behaupteten Eindeutigkeit aber wohl nicht richtig zu sein. Das Land hat nämlich schon "geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen ungenauer Absprachen unter den befassten Mitarbeitern nicht in den Geschäftsgang gelangt" (PM 5/20). Das LAG Köln, U. v. 23.8.2018 - 6 Sa 147/18, Rdnr. 38, hatte m. E. noch völlig richtig gesagt, dass quasi Dummheit nicht vor Strafe schützt: "Scheitert die Verwirklichung eines individuellen Anspruchs, dessen Ziel es ist, im öffentlichen Dienst - als Vorbild für den Rest der Arbeitgeber - die Benachteiligungen von Schwerbehinderten zu bekämpfen, an der Größe eines Emailpostfachs, so liegt ein grundlegender Organisationsfehler vor". Solche Dummheiten und dummen Ausreden sollten generell als Entschuldigung ausscheiden und das sollte man auch so sagen und sagen dürfen.
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
–-und irgendwann wird eine "herrschende Meinung" daraus und keiner weiß, warum.
Dr. Johannes Rübenach kommentiert am Permanenter Link
Mir fällt am gegenständlichen Urteil noch die Aussage auf "Das vom Kläger durchgeführte sogenannte. "Testing-Verfahren" ist im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Mietrecht Vor § 535 Rdnr. 230)". Eine ähnliche, bzw. gleiche, Formulierung findet sich schon im Urteil des AG Hamburg-Barmbeck - 811b C 273/15 - vom 03.02.2017 "Ein sogn. "Testing-Verfahren" ist zudem im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig (vgl. Schmidt/Futterer-Blank Mietrecht Vor § 535 Rdnr. 230)". Was heißt da "ausdrücklich"? Wo soll das stehen? Im Gesetz, glaube ich, jedenfalls nicht. Wie begründen das Schmidt/Futterer-Blank (was ich mangels hiesigen Besitzes des Kommentars nicht weiß)? Die Urteile zitieren nur, bzw. schreiben sich ab, begründen aber nicht.
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