Sittenwidrige Praktikantenvergütung
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Die Instanzgerichte werden immer öfter mit Klagen von Praktikanten befassen, die sich als billige Arbeitskräfte ausgenutzt fühlen. Die Sachverhalte der Entscheidungen werfen dabei ein Schlaglicht auf die Verhältnisse in manchen Betrieben. Jüngst hatte das ArbG Kiel (19.11.2008 - 4 Ca 1187d/08) über die Vergütungsklage eines "Praktikanten" zu entscheiden, der auf der Grundlage eines "Praktikantenvertrages" für ein knappes Jahr bei einem Altenheimbetreiber als Wohnbereichshelfer eingesetzt war. Der beklagte Altenheimbetreiber stellte dem Kläger für den Fall, dass das Praktikum erfolgreich absolviert werde, einen Ausbildungsplatz zum Altenpflegehelfer in Aussicht. Die Vergütung betrug 200 Euro monatlich bei einer wöchentlichen Anwesenheitspflicht von 38,5 Stunden. Nach dem Auslaufen der Vereinbarung hat der Beklagte dem Kläger nicht den in Aussicht gestellten Ausbildungsplatz angeboten. Der Klage auf Nachzahlung der Vergütung in Höhe von 10.000,- Euro hat das Arbeitsgericht Kiel in vollem Umfang stattgegeben. Das Gericht geht vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses aus. Überwiege - entgegen der nicht maßgeblichen Bezeichnung des Vertrages - nicht der Ausbildungszweck, sondern die für den Betrieb erbrachte Arbeitsleistung, sei der Beschäftigte Arbeitnehmer und als solcher zu bezahlen. Da zwischen den Parteien also ein Arbeitsverhältnis bestand, stellte die Vergütungsvereinbarung einen unzulässigen Lohnwucher dar. An die Stelle der sittenwidrigen Vergütungsabrede trete gem. § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.