Fahrverbotsvollstreckung: Zwei "Schonfristfahrverbote" können nicht gleichzeitig vollstreckt werden
Gespeichert von Carsten Krumm am
Ein eifriger Leser meines Buches Das Fahrverbot in Bußgeldsachen hat mit freundlicherweise eine brandaktuelle Entscheidung des AG Offenbach am Main (Beschl. v. 25.9.08 - 27 OWi 272/08) zugesandt - sie ist noch nirgends veröffentlicht. Es geht einmal mehr um die Fahrverbotsvollstreckung, also die Fälle, in denen mehrere Fahrverbote zur Vollstreckung anstehen. Das AG hat hier entschieden, dass zwei Schonfristfahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG niemals parallel vollstreckt werden können und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtskraft in beiden Fällen gleichzeitig herbeigeführt wird.
Zum näheren Verständnis muss an einmal auf den Wortlaut des § 25 Abs. 2a S. 2 StVG schauen, in dem es heißt:
Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
Natürlich wollte der Gesetzgeber hier eine Parallelvollstreckung vermeiden, hat aber wohl nicht damit gerechnet, dass auch eine zeitgleiche Rechtskraft eintreten kann, so dass keine Vollstreckungsreihenfolge festgestellt werden kann. Das AG Offenburg hat diese Zwickmühle praktisch gelöst: Dort (also bei der Behörde), wo sich der Führerschein zuerst befindet, wird zuerst vollstreckt.
Was aber wäre gewesen, wenn in beiden Fällen die gleiche Staatsanwaltschaft zuständig gewesen wäre und der Führerschein unter beiden Aktenzeichen abgegeben worden wäre?