Führerscheintourismus: Die EuGH-Rechtsprechung kommt bei den Verwaltungsgerichten an (Teil 2)
Gespeichert von Carsten Krumm am
Kategorie:
"Eine von einem Deutschen in Polen erworbene Fahrerlaubnis ist von den deutschen Behörden anzuerkennen, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Scheinwohnsitz hatte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 31.10.2008 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zum «Führerscheintourismus» geändert. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe man hieran nicht mehr festhalten können, teilte das Gericht am 03.12.2008 mit (Az.: 10 A 10851/08.OVG)."
Das Gericht ging also vom Scheinwohnsitz aus, beugte sich aber durch Änderung seiner Rechtsprechung dem EuGH, da keine offiziellen Informationen aus Polen zum Wohnsitz vorlagen.
Man sieht es nun einmal mehr deutlich: Die EuGH-Rechtsprechung gibt deutsche Gerichte der Lächerlichkeit preis!