Wenn das Kind mit dem Fahrrad gegen das stehende Auto fährt: Kein Schadensersatz
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der BGH hat nochmals die Bedeutung des Haftungsprivilegs des § 828 Abs. 2 BGB unterstrichen. In einem bereits älteren Beschluss, jetzt auch veröffentlicht in NZV 2009, 77.
Der verkürzte Sachverhalt: Der Kläger verlangte Schadensersatz aufgrund eines Schadens durch eine Kollision der zum Unfallzeitpunkt achtjährigen beklagten Radfahrerin. Sie war gegen eine geöffnete Fahrradtür Fahrzeugtür gefahren. Nach Klageabweisung durch Amts- und Landgericht war auch die Revision zum BGH erfolglos.
Der BGH hierzu:
"Die Instanzgerichte haben zu Recht schon auf Grund des Klägervortrags eine typische Überforderungssituation für die Bekl. bejaht. Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umständen schon nicht davon ausgehen, dass der Kl. sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren Türen auf der Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen standen und sich unstreitig sowohl der Kl. als auch der Zeuge E an den geöffneten Türen befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere Gefahrenlage für das als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie das BerGer. zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst 20 m vor diesem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen war, liegt insgesamt eine typische Fallkonstellation der Überforderung eines Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr vor."