Strafverbot von "Jugendpornographie" tritt bald in Kraft

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 28.08.2008

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie hat in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundesrates den Deutschen Bundestag in dritter Lesung passiert und wird voraussichtlich noch im Herbst 2008 in Kraft treten.

Nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sollen die bislang gemeinsam mit kinderpornographischen Schriften neu zu regelnden, so genannten jugendpornographischen Schriften nunmehr eigenständig im Rahmen eines neu zu fassenden § 184c StGB normiert werden. Hintergrund hierfür ist die Erwägung des Rechtsausschusses, dass die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer Schriften einen höheren Unrechtsgehalt aufweisen als die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften (vgl. BT-Drs. 16/9646, S. 34 f., 38 f. der elektronischen Vorab-Fassung).

Damit wird nunmehr § 184c StGB voraussichtlich in folgender Fassung in Kraft treten:

§ 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften]

„(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographische Schriften, die sie im Alter von unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."

Das neue Strafverbot führt zu einer ganz erheblichen Ausweitung des bisherigen Tatbestandsbereichs der Kinderpornographie. Erfasst werden künftig bei den praktisch relevanten Verbreitungshandlungen auch pornographische Darstellungen von allen Personen unter 18 Jahren und zudem auch von so genannten "Scheinminderjährigen", also sochen Darsteller(innen), die zwar objektiv volljährig sind, aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als minderjährig eingestuft werden können. Für die einschlägigen Medienunternehmen ist damit zur Vermeidung von Strafbarkeitsrisiken noch vor Inkrafttreten der Strafbestimmungen eine Überprüfung des eigenen Angebotes erforderlich.

Maßgeblich muss hierbei zunächst sein, rechtssicher Kriterien zur Bestimmung einer etwaigen "Scheinminderjährigkeit" festzulegen. Der Gesetzgeber lässt hier die Normadressaten weitgehend im Regen stehen. Bei Zugrundelegung der bisher zu verzeichnenden regen Aufsichtspraxis und der ergangenen Rechtsprechung zum Parallelverbot von Posendarstellungen Minderjähriger (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV) ist jedoch davon auszugehen, dass nunmehr auch die Strafverfolgungsbehörden sich alleine von der Unbestimmtheit der vom Gesetzgeber insoweit gemachten Vorgaben nicht abschrecken lassen werden.

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165 Kommentare

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Worauf bezieht sich die Altersgrenze im Ausnahmetatbestand des Abs 4 Satz 2? Auf das Alter der/des Dargestellten oder des Fotografen? Wobei ich bei beiden Auslegungen Probleme bei Beziehungen sehe, in denen ein Partner schon knapp volljährig, der/die andere noch minderjährig ist.

Konkreter Fall: Ein 20-jähriger, der mit einer heute 18-jährigen zusammen ist, hat (einschlägige) Fotos von vor eineinhalb Jahren. Sie auch. Macht sich einer oder machen sich beide alleine durch den Besitz strafbar?

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Brauchen wir wirklich solche Moralgesetze? In dieser Form sicher nicht und erst recht nicht von einer Institution, deren Hauptaugenmerk eben absolut gar nicht der Rechtsschutz ist. Hier wird kein Schutz erreicht, es wird lediglich plakativ eine neue Restriktion eingeführt, die im Zweifelsfall eingesetzt werden kann, wenn man aufgrund von zu stark gekürzten Geldmitteln nicht richtig ermitteln konnte.
Im Weiteren ist zu beachten, dass dieses Verbot tatsächlich in bestehende Eigentumsverhältnisse eingreift. So werden ehemals völlig legale (Nackt-/Akt-/Sex-)Bilder von einem Paar, bei dem ein Part unter 18 war, plötzlich illegal. Diese bereits existierenden Bilder - die sicher auch nicht in geringer Zahl in diversen Schubladen von immer noch liierten Paaren liegen - müssen daher vernichtet werden, um das Risiko eines Strafverfahrens auszuschließen. Nebenbei wäre das natürlich wieder Beweisvernichtung.
Außerdem ist diese massive Einschränkung der sexuellen Selbstbestimmung der unter 18jährigen (dazu gehört auch die Freiheit, sich ablichten zu lassen) durch absolut nichts gerechtfertigt. Sie kollidiert sogar mit der Erwartung der Gesellschaft, dass "die Kinder" immer früher selbstständig werden sollen. Sie sollen also einerseits früh selbstständig und damit pseudomündige Teilnehmer des Wirtschaftslebens werden, aber auf der rein zwischenmenschlichen Ebene noch wie Kleinstkinder geschützt werden - das entspricht ziemlich genau der Zielsetzung der EU. Viel Wirtschaft und bitte ja keine privaten Interessen, die damit kollidieren können...
Ergo: Nur ein weiterer Beweis für die Unfähigkeit des nationalen und europäischen Gesetzgebers - oder für ihre Korrumpiertheit.

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Sie sprechen einen der vielen kritischen Punkte der Neuregelung an. M.E. ist bei Zugrundelegung des reinen Wortlauts des Abs. 4 S. 2 nur der "Hersteller" tatbestandlich ausgeschlossen und zudem nur der zum Herstellungszeitpunkt minderjährige Hersteller. Besitzen aber auch andere Personen wie die heute 18jährige Freundin in Ihrem Beispiel, so scheint sie sich nach dem Wortlaut strafbar zu machen.

Allerdings sieht das der Gesetzgeber offenbar anders: In der Begründung des Rechtsausschuss heißt es: "Der Besitz durch den Darsteller ist ohnehin nicht strafbar" (BT-Drs. 16/9646, S. 39 der elektronischen Vorab-Fassung). Eine Begründung, weshalb dies so klar der Fall sein soll, wird nicht geliefert. Auch in der Begründung des Regierungsentwurfs wird angedeutet, dass in diesem Falle wohl beide nicht zu bestrafen seien.

Im Übrigen schließt Abs. 4 S. 2 aber jedenfalls nur die Besitzstrafbarkeit aus. Das Verbreiten, Zugänglichmachen und auch das "Vorrätighalten" im Hinblick auf eine intendierte spätere Weitergabe sind pönalisiert.

In Ihrem Beispiel: Der Hersteller wäre wohl strafbar wegen Besitzes, wenn er zum Zeitpunkt des Herstellens volljährig war. Die Darstellerin nach der - m.E. allerdings weiter erörterungsbedürftigen - Auffassung des Gesetzgebers hingegen nicht.

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Problematisch wird das erst recht, wenn sich eine solche Beziehung auflöst und der Hersteller (also der ältere Part) die Fotos - meinetwegen auch aus Unwissenheit über den Inhalt eines Kartons - behält. Nehmen wir dazu an, dass die "Darstellerin" nicht mehr auffindbar ist (ins Ausland verzogen o.ä.), dann wird derjenige starke Probleme bekommen können.
Um mich nicht falsch zu verstehen: Die Nötigung zur Teilnahme an pornographischen Aufnahmen gehört immer bestraft. Warum aber das generelle Erstellen von pornographischen Bildern 17jähriger pönalisiert werden soll, begreife ich immer noch nicht.
Übrigens ebenso wenig wie das geschützte Rechtsgut bei "Scheinminderjährigen" und virtuellen Minderjährigen. Meines Erachtens benötigt das Sexualstrafrecht dringend eine Reform, aber eben nicht mit weiteren Restriktionen und schon gar nicht mit solchen, die alleine aufgrund einer medialen Moralvorstellung eingeführt werden.

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Ich erachte diesen zukünftigen Paragraphen des StgB als "Verfolgungsfreibrief" für die Strafverfolger d.h. im Klartext jeder der auf Bilderboards (z.B. die Chan-Boards), Foren mit Bildern usw. zugreift, die im Ausland gehostet sind kann in den Genuß der ganzen Maßnahmen (Überwachung, HD) der Strafverfolger kommen, schon alleine aus dem Grund weil eine Unterscheidung zwischen über 18 und damit legal und unter 18 illegal so gut wie unmöglich ist (außer man beschränkt sich auf über 50 Jährige) und mein "Bauchgefühl" mir sagt, daß im Zweifel eher nicht "über 18" angenommen wird.
Kritisch könnten da dann auch die diversen ausländischen Pornoseiten gesehen werden, obwohl man bei den meisten davon ausgehen kann, daß die Darsteller über 18 Jahre sind; allerdings weiß man nicht wie das z.B. diverse best. Staatsanwälte (Mikado und Co.) sehen.....wenn sie wieder mal Schlagzeilen brauchen, ebenso wie diverse TV-Sender....
Auf alle Fälle kann dann ein Herr Ziercke wieder einen dreistelligen Zuwachs an Fällen beklagen (vgl. http://www.heise.de/newsticker/meldung/114990) und was gilt die Wette, daß aufgrund der Fallzahl Verschärfungen und Sanktionen wie in dem Artikel gefordert werden?
Es würde mich auch nicht wundern wenn bei Statistiken und Pressemeldungen gar nicht mehr zwischen den Fällen nach §184b Kinderpornographie und §184c Jugendpornographie unterschieden wird und dann mit diesen Zahlen weitere Verschärfungen begründet werden und meine Zukunftseinschätzung geht in die Richtung das in ein paar Jahren die verbotene Posendarstellungen Minderjähriger sich als "§184d" im StgB wiederfindet....

Stellt sich noch die Frage wie es nun mit Filmen von Hamilton, Büchern von Sturges, Hamilton usw. ausschaut, ebenso kann jeder der eine pornographische Bildersammlung hat anfangen sie zu durchforsten oder am besten gleich Truecrypt verwenden......

Mit nachdenklichen Grüßen
bombjack

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Letztlich ist dieser ideologisch geprägte Paragraph,
der nach der European Cybercrime-Konvention grösstenteils gar nicht erforderlich wäre, da sie eine Altersgrenze von 16 Jahren zulässt und keine Ahndung des Besitzes verlangt, hochgradig problematisch. Was deutsche Fernsehanstalten momentan nämlich noch nachts in Werbepausen ausstrahlen, kann diese Straftatbestände
von Schein-Jugendpornographie erfüllen. Sei es nun,
dass dort 19-jährige mit Zöpfen posieren oder Zeichentrickfiguren (Mangas) gezeigt werden. Schliesslich weitet der Gesetzentwurf auch die bisherige Definition von Pornographie auf solche Abbildungen aus!
Somit reicht schon eine Aufzeichnung eines abendlichen
Spielfilms mit so einer Werbepause, um Belastungsmaterial zu haben.

Hier wird aufgrund von fragwürdigen Ideologien
der Grundstein dafür gelegt, dass weite Teile der
Bevölkerung kriminalisierbar werden, selbst wenn sie
gar keine verwerflichen Dinge tun.

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Es macht mir wirklich mittlerweile Angst, in welche Richtung unsere Gesellschaft läuft und wie machtlos mittlerweile das Volk ist, selbst unter Nutzung von "verfassungsgeschützten" und demokratischen Mitteln ist der Führung nichtmehr bei zukommen, wie man am Beispiel der Arbeit des AK-Vorrat und des BVerfG sieht.

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Klingt so, als seien die Fotos von David Hamilton demnächst illegal.

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[...] und strafbar Zu den Kommentaren Heute habe ich eine Meldung gelesen, die mich wirklich wütend macht weil ich die ständigen Eingriffe in meine individuellen Rechte [...]

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[...] Bundesrat hat mal wieder ein Gesetz durchgewunken. Kam ja schon häufiger vor, und ich kann mich nicht erinnern, daß es jemals ein [...]

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Diese sogenannte "EU Richtlinie", die ihren eigentlichen Ursprung im US Justizministerium hat
( siehe sec.18 § 2257 et al. ), sorgt für eine explosionsartige Kriminalisierung.

Hier wird auch erstmals ein moralischer und logischer Bruch im Kampf gegen KP vollzogen. Das filmische Aufzeichnungen verboten sind, bei denen Straftaten begangen worden sind, also sex. Mißbrauch an unter 14-jährigen Kindern, dies leuchtet mir noch ein.

Daß aber straflose Sexualität über 14jähriger Jugendlicher kriminalisiert wird, ist völlig absurd.

Die sogenannte "Privat" Regel ist in sich widersprüchlich und lückenhaft, deshalb haben die USA diese auch schon Ende der 70er wieder annuliert. Viel wichtiger sind aber die - bis zur EU Reform - niedrigeren Schutzaltersgrenzen in anderen Mitgliedsstaaten der EU. In DK konnte man bereits ab 15 in pornographischen Filmen mitwirken, in den NL ab 16.

Diese Filme waren natürlich auch in D weit verbreitet, denn die Grenze zur strafbaren KP lag ja im §184 bei unter 14.

Viel wichtiger: Diese Altersgrenzen sind in DK 1980, bzw. in den NL 1985 NACH dem Verbot von KP festgesetzt worden. Beim produzierten Material sind keinerlei Straftaten begangen worden.
Dies wurde von den zuständigen Filmzensurbehörden auch streng kontrolliert.

Trotz EU Richtlinie bleiben Besitz/Kauf/VK/Tausch des ALTMATERIALS ( sofern alle 15 oder älter sind ) in Nordeuropa weiterhin legal.
Oder juristisch exakter: Sie werden weiterhin geduldet. Das niederländische Justizministerium hat auch ein entsprechendes Rundschreiben an die Ermittlungsbehörden herausgegeben.

Weshalb ist dies in D nicht möglich ? Mir scheint, daß die Politiker und die handverlesenen Juristen hier keinerlei Ahnung vom LEGALEN Angebot der Pornographie in D haben.

Weshalb sollte - nach 35 Jahren ! - auf einmal Pornographie mit Jugendlichen so gefährlich sein, daß man selbst eine Haftstrafe für den Besitz verhängen will ?!
Dazu kommt noch, daß die Definition der Pornographie, wie sie vom BGH festgesetzt worden ist, hier annuliert wird.
Selbst normale Nacktbilder 17-jähriger Frauen können als "Jugendpornographie" gelten, sofern diese lasziv lächeln - der Betrachter also sexuell erregt wird.
Jugendpornographie oder nicht ?
Am Ende beurteilen dies dann Richter und Staatsanwälte - in jedem Einzelfall anders und extrem subjektiv.

Damit hat man dann in D exakt dasselbe "Recht" wie in den USA. Dort sind auch schon Eltern verhaftet worden, die Nacktbilder von ihren Kindern im hauseigenen Swimmingpool geschossen haben.

Kinderschänder und Kinderpornosammler können sich schon freuen, denn die schon jetzt völlig überlasteten Ermittlungsbehörden, die bereits jetzt Jahre für die Auswertung beschlagnahmten Materials brauchen, werden dann immer weniger Zeit haben, sich um die schweren Straftäter zu kümmern. Denn bei massenhaft eingereichten Strafanzeigen sind sie ja verpflichtet zu ermitteln. Kinderschutz paradox.

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Ich halte den Begriff "Moralgesetz" von Malte S. schon für ganz treffend. Natürlich wird hier niemand den Gesetzgeber aufhalten können, weil es "ja gut gemeint ist". Kein Zweifel: Jugendpornographie sollte nicht nicht hergestellt, verbreitet und erst recht nicht öffentlich aufgeführt werden. Die Frage ist m.E. wie bei so vielen Gesetzen in den letzten Jahren: Muss das unbedingt gesetzlich geregelt werden und dann auch noch strafrechtlich "abgesichert" werden?
Der Trend zu derartigen Gesetzen hat auch m.E. ein Stück weit mit einem in der Politik (in allen Parteien) vertretenen "Gutmenschentum" zu tun, dem man schwer mit Bedenken begegnen kann ohne sich im selben Zuge verdächtig zu machen...

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Gerade die Tatsache, dass eltern oder Expartner damit Probleme bekomen können, beweist für mich, wie schlecht das hier wieder durchdacht ist.

Gerade das oben genannte Beispiel, in dem der 20jährige Freund, Fotos seiner minderjährigen Freundin (oder im Worst Case Scenario Ex Freundin) besitzt, wird auch eine Grauzone nicht abgedeckt. Wieso macht er sich strafbar, wenn er mit seiner Freundin zusammen etwas für ihr Privatleben, für ihre Beziehung macht, dass von beiden im gegenseitigen Einverständnis getan wird. Im schlimmstenfalle gönnt ihm jemand etwas nicht, schäwrzt ihn an und er wird aufgrund von Besitz von Kinderpornographie verhaftet, schlichtweg, weil er mit seiner Freundin mal etwas anderes gemacht hat...also dürfen diese Leute künftig ihre Fotos, Erinnerungsfotos oder was auch immer entsorgen nur weile ihre Freundin minderjährig ist/war oder so aussieht..was ich im letzteren Falle noch weitaus schlimmer finde. Wer legt denn fest, wann eine wirkliche Scheinminderjährigkeit besteht? Was macht ein Modell im Alter von 20+, dass nunmal sehr jung wirkt und sich durch Aktaufnahmen oder erotische Aufnahmen ihren Lebensunterhalt verdient? Das ist für mich einfach ein schlecht durchdachtes Gesetz, mit zu viel Ausnutzungslücken, größtenteils zum Nachteil des Volkes und vorallem führt es, wie schon gesagt, höchstwahrscheinlich zu einer Überlastung der Behörden und damit einem geringeren Aufklärungsschnitt, von wirklichen Straftaten.

Für mich ist das ein Gesetzesentwurf, der zwar von der grundidee her gut ist, aber leider schlecht ausgeführt wurde.

Im Prinzip könnte man dann gleich ein Gesetz erlassen, das jeder Einwanderer7Einwohner aus Nahost ein potentieller Taliban/Terror/Freiheitskämpfer ist, der geprüft werden muss.

Ein Staat und ein gesetz, nicht zum Schutz der Bürger, sondern zur Restriktion und Kontrolle...ich sehe das vermutlich überspitzt, diskutiere da drüber allerdings mit Freunden und Bekannten seit Wochen und finde das alles hier nicht sehr "angenehm".
Im endeffekt frage ich mich, einmal mehr nach den Ereignissen der letzten Monate, ob in der Politik die Fähigkeit logische und sinnvolle entscheidungen und Denkprozesse abzuschließen/zu fällen, mehr und mehr verloren geht...

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Ich sehe hier noch eine weitere Gefahr, der Schutz des "intimen Kernbereichs" von Online-Durchsuchung etc. ist damit zu nicht gemacht worden. Was gibt es intimeres als die "Sex-Filmchen" eines Paares, schließlich müssen diese jetzt ja kontrolliert werden. Ich selbst frage mich zwar, wieso man diese unter 18 schon machen muss, hat mich, genauso wenig wie jeden Polizisten, Richter, Innenminister etc pp, aber NICHTS anzugehen.

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Da gibt es wohl nur eine Form sich zu wehren - anonyme Anzeigen gegen die Fernsehsender, die entsprechende Sex-Werbung ausstrahlen. Außerdem gegen jegliche Werbung, in der ein Darsteller auch nur den entferntesten Eindruck macht, minderjährig zu sein, und dessen Ablichtung irgendwie sexuell sein könnte, z.B. die Lady unter der Dusche aus der Werbung. Dann werden eventuell mal die Medien darauf aufmerksam und dieses Gesetz wird nocheinmal überarbeitet....

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Die medien? So wie die Bild? Oder report:München? Die mittlerweile sogar Lügen, um leser7Zuschauer zu bekommen?

ich weiß nicht, es wäre defintiv ein Weg, aber ob er der richtige ist, keien Ahnung.

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Anonyme Anzeigen werden dann aber wohl regelmäßig eingestellt und gelangen so nicht in das Licht der Öffentlichkeit. Die Pornoindustrie wird sich wohl auch kaum in die Öffentlichkeit trauen, weil sie diese seit jeher scheut. Die betroffenen Privatpersonen (wohl die absolute Mehrheit) haben dagegen kaum eine ernstzunehmende Vertretung.
Bestenfalls könnte man versuchen, die Anzeigen jeweils parallel an Zeitungen u.ä. zu schicken, damit auf diesem Wege wenigstens die Öffentlichkeit erreicht werden kann.

Kein Zweifel: Jugendpornographie sollte nicht nicht hergestellt, verbreitet und erst recht nicht öffentlich aufgeführt werden

Das möchte ich einschränken. Jugendpornographie sollte nicht kommerziell hergestellt oder verbreitet werden. Gerade im privaten und intimen Rahmen dagegen darf sie meines Erachtens schon gar nicht verboten sein. Es gehört - nach vielen Berichten in den Medien - schon bei Jugendlichen vielfach zum Sexualleben, dass sie Aufnahmen desselben machen. So lange die Aufnahmen nur für den Intimbereich bestimmt sind, sehe ich daran auch nichts auszusetzen.
Ich stelle allerdings auch in Frage, ob diese Gesetzgebung überhaupt noch ein rechtfertigendes Schutzgut hat. Während das Verbot der Kinderpornographie u.a. auch das absolute (und ebenfalls bedenkliche) Verbot des Sexualkontakts mit diesen Kindern flankiert und auf diesem Wege zum einen das APR der (aufgenommenen) Kinder schützt und zum anderen auch die indirekte Förderung des Mißbrauchs sanktioniert, ist dies bei Jugendpornographie eben nicht der Fall.
Sexueller Kontakt von Jugendlichen untereinander, aber auch von Erwachsenen mit Jugendlichen ist eben grundsätzlich erlaubt. Hier ist ein flankierender Schutz durch das Verbot der Jugendpornographie also gar nicht möglich. Auch das APR kann nur sehr bedingt als Rechtfertigung dienen, da man Jugendlichen viel eher die Einsichtsfähigkeit zusprechen muss, dieses aufzugeben bzw. einzuschränken und damit auch gegenseitiges Einvernehmen vorhanden sein kann. Lediglich bei Mißbrauch besteht hier eine Rechtfertigung.

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Bei zwei Nachfragen an die JM Zypries zeigte sich mir, daß sie über die Hintergründe sehr schlecht informiert ist.

http:

//www.abgeordnetenwatch.de/ brigitte_zypries-650-5639--f92571.html#frage92571

Von drei gestellten Fragen hat sie nur eine halb beantwortet.

Natürlich kann man von Spitzenpolitikern nicht erwarten, daß sie über so komplizierte Einzelaspekte im Detail informiert sind.

Deshalb wurde 2007, wie bei den beiden großen Sexualstraftrechtsreformen 1973-75 und 1992/93 auch, ein Bundestagsanhörungsausschuß
eingerichtet. Erstaunlich war nur diesmal, daß - bis auf einen öster. Experten - keine Experten aus dem europ. Ausland hinzugezogen worden sind. Gerade bei einer EU Richtlinie wäre es ja wichtig gewesen, hier von den Ländern informiert zu werden, die diese EU Richtlinie schon in nationales Recht umgesetzt haben. Noch erstaunlicher fand ich bei der Lektüre der Protokolle, daß nicht einer der Experten sich überhaupt über in D legal erhältliche JP äußerte, sondern es nur um Privataufnahmen ging. Eingeführt werden sollte dieses § aber doch wegen der Einschränkung des - angeblich riesigen - kommerziellen Angebots.
Sehr seltsam, oder ?

Ich wundere mich auch immer wieder, wie schnell Juristen umschalten und altbewährte rechtstaatliche Grundlagen über den Haufen werfen, nur weil wir in Europa jetzt US Recht implementieren sollen.

Schon 1992 gab es eine Initiative des Bundesrates, Aufnahmen mit 14+15 jährigen Jugendlichen unter Strafe zu stellen.

( Das Alter 16 und 17 störte damals selbst die CSU nicht )

http://dip.bundestag.de/btd/12/030/1203001.pdf

Die CDU/FDP Regierung lehnte hier eine Verschärfung ab, mit der sehr logischen Begründung, daß Filmaufnahmen legaler sexueller Kontakte von Jugendlichen ( eben über 14-jähriger ) nicht illegal sein können.

Eine Begründung der JM Zypries war in der Presse ja auch, daß man der "Prostitution Jugendlicher keinen Vorschub leisten will". 35 Jahre hat dies aber scheinbar niemanden gestört....

Dann hätte es aber dafür ausgereicht, nur den § 182 hierfür zu verschärfen.
( Sexueller Mißbrauch Jugendlicher ).
Den § 184 hätte man dann nicht zu verschärfen brauchen. In D sind eh nie kommerzielle Pornos mit Jugendlichen produziert worden. Und die alten Produktionen aus den NL/DK wären dann weiterhin legal gewesen.

In Nordeuropa gab es übrigens immer getrennte Altersgrenzen zwischen Prostitution ( z.B. in DK auch 18 !) und Mitwirkung in pornographischen Aufnahmen ( in DK vormals 15 !).

Die EU Richtlinie schreibt jetzt eine jur. Gleichsetzung von Prostitution und pornographischen Fotos/Filmaufnahmen vor, was Unsinn ist.

Da eine dänische Freundin von mir 1986 an einigen Filmen - mit 15 - mitgewirkt hat, ich außerdem einige 16/17 jährige Darstellerinnen in Amsterdam und Kopenhagen kennengelernt habe, habe ich sicher eine andere Einstellung dazu als viele hier. Eine europaweite 15-er Grenze wäre viel vernünftiger gewesen. Wer freiwillige Aufnahmen mit 15,16, ja sogar 17-jährigen in eine Ecke mit abscheulicher KP schiebt, der weiß nicht, wovon er überhaupt redet.

Anonyme Anzeigen bringen nichts, sondern jeder "Besitzstraftäter" sollte sich selbst anzeigen.

Ich habe übrigens gerade ein paar STERN Ausgaben der 70er Jahre auf meinem Schreibtisch liegen, die alle bald als "Jugendpornographie" eingezogen werden könnten.

Wird dieses Absurdgesetz wirklich umgesetzt, wird der gesamte Strafverfolgungsapparat implodieren.

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Frage 92571:
http

://www.abgeordnetenwatch.de/ brigitte_zypries-650-5639--f92571.html#frage92571

Frage 117180:
http

://www.abgeordnetenwatch.de/ brigitte_zypries-650-5639--f117180.html#frage117180

Hier noch einmal die beiden Fragen an die JM Zypries.

Der Link in meinem obigen Beitrag führt, obwohl ich ihn direkt von AW kopiert habe, jetzt zu einem falschen Beitrag.

Sollte die Verlinkung vom Blog aus nicht funktionieren, einfach anhand der Frage-Nr. im AW danach suchen.

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Wie schon oben dargelegt, lehne ich diese Deform des Sexualstrafrechts komplett ab. Ich will aber mal versuchen diese "Privatausnahme" als Nicht-Juristin zu analysieren. Diese Privatausnahme gab es ganz kurz in den USA, innerhalb der kurzen Phase, in der die Bundesstaaten KP unter Strafe stellten und eine bundeseinheitliche Gesetzgebung vorbereitet worden ist. ( 1977-1979 ).

Kurz nach der Jahrtausendwende war sie auch in Australien im Gespräch, wurde aber wieder verworfen. Warum ?

Auch in den USA gab es den Widerspruch, daß viele Bundesstaaten Sex ab 16 erlaubten, Pornographie aber erst ab 18 erhältlich war, außerdem ab 1979 nur Volljährige dort mitspielen durften. Man wollte Jugendlichen private Filmaufnahmen erlauben, aber einen Vertrieb unter Strafe stellen.

Frau Zypries schreibt dazu heute im kandidatenwatch:

"Was jetzt unser Gesetz betrifft, stelle ich gerne nochmals klar: die Herstellung jugendpornographischer Schriften ist nur dann nach § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB-neu (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) strafbar, wenn sie in der Absicht der Verbreitung geschieht. Für den Besitz von ZWISCHEN JUGENDLICHEN (!) einvernehmlich hergestellten jugendpornographischen Schriften gilt die Ausnahmevorschrift des § 184c Abs. 4 Satz 2 StGB-neu. Der Gesetzgeber hat insoweit von den Ausnahmemöglichkeiten des Rahmenbeschlusses Gebrauch gemacht."
1.09.08

Dabei läßt der Rahmenbeschluss viel weitergehende Ausnahmen zu, aber dies nur am Rande.

Die Einschränkungen gehen damit in D noch weiter als damals in den USA ! Denn während in den USA private Filmaufnahmen legaler sexueller Handlungen, also auch 16-jähriger mit Erwachsenen, damals legal bleiben sollten, sollen hier nur Jugendliche straffrei bleiben ! z.B. wäre dann eine Privataufnahme eines 18-jährigen mit seiner 17-jährigen Freundin illegal, obwohl die sexuelle Beziehung ja legal ist !

z.B. könnten sich jetzt zwei 17-jährige legal filmen, sobald aber einer 18 wird, darf er/sie sich nicht mehr filmen lassen.

Anfangs wurde dies § auch so verstanden, daß schon der Besitz problematisch wird, wenn der Jugendliche 18 wird. Dies war in einer frühen Fassung tatsächlich auch geplant.

Jerzy Montag (Grüne) fragte im BAA deshalb auch noch einmal nach, ob denn der Erwachsene die Aufnahmen aus seiner Jugendzeit behalten darf. Dies wurde bestätigt, solange keine Verbreitungsabsicht vorliegt. Aus dem § geht dies aber nicht hervor !

Und ist hier unter "Verbreitung" überhaupt zu verstehen ?

Außerdem ist die Fluktation der Partner im jugendlichem Alter hoch. Wenn jetzt also Partner A ( 16 Jahre ) sich mit seiner Partnerin ( 17 Jahre ) beim Sex filmt, ist dies legal. Jetzt wird die Freundin 18 und trennt sich. Sie möchte eine Kopie des Films. Da ihr Freund keine Kopiermöglichkeit hat, gibt er die Videocassette einem Freund, der sie für ihn kopieren soll. Damit wäre aber der "Straftatbestand" der Verbreitung schon erfüllt ! z.B. selbst der der kommerziellen, wenn der Freund von seiner Ex-Freundin 2 Euro für eine Videoleercassette haben will. Es kann aber auch sein, daß die 18-jährige Freundin das Original vernichten will. Aber auch ihr jüngerer Ex-Freund hat das Recht am Bildmaterial und weigert sich.
Was passiert dann ?

Und wer filmt überhaupt ? Sofern ein Dritter filmen würde, könnte der sich wegen der Produktion von "JP" strafbar machen. Diese Frage wurde auch im BAA aufgeworfen. Hierauf gab es keine befriedigende Antwort.
Zumal ja niemand sehen kann, wer da hinter der Kamera steht. Am Ende könnte ja jeder Besitzer des JPs sagen, er hätte hinter der Kamera gestanden, um straffrei zu bleiben. Um dann ganz auf Nummer Sicher zu gehen, hätte er dann kurz mit dem Paar "agieren" müssen. Nur dürfte er dann auch nicht erwachsen sein, da ja obige Ausnahme nur Jugendliche einschließt !

Gibt jetzt aber der Kameramann Person A+B den fertigen Film, dann macht er sich formal der Verbreitung von JP strafbar. Dreht man dies ganze um, also Person A oder B, die beide aktiv am "Geschehen" beteiligt waren, geben dem Kameramann den Film, dann wäre dies einerseits in der Ausnahmeregelung straflos, wenn der Kameramann selbst Jugendlicher ist. Andererseits wäre dies gerade deshalb strafbar, weil man ja Jugendlichen keine Pornographie geben darf.
Und wie ist es mit den ganzen Ex-Partnern ? Wenn z.B. eine HD erfolgt, man Filmaufnahmen mit 14-17 jährigen Ex-Freundinnen beschlagnahmt, müßten ja die Ermittler die Daten der Mädels bekommen und nachprüfen, ob die Aufnahmen freiwillig waren, bzw. wie alt sie zum Zeitpunkt der Aufnahme waren.

Wie sieht es z.B. rechtlich aus, wenn A seiner neuen Freundin C ein Video mit seiner Ex-Freundin B zeigt, wenn C unter 18 oder über 18 ist ? Wenn der Kameramann eine Sicherheitskopie seiner Filme haben will ? Oder die Eltern versehentlich diese Filme entdecken und sich selbst ansehen ?

Die US Juristen haben sehr schnell gemerkt, daß man hier vom 100. ins 1000. kommt und deshalb generell pornographische Filmaufnahmen unter 18-jähriger verboten. Dies ist zwar auch absurd, da ja legale sexuelle Handlungen Jugendlicher in den USA sogar als "Produktion von childporn" gewertet werden, aber es ist zumindest juristisch viel einfacher handhabbarer.

Diese gesamte Reform gehört in den Papierkorb.

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@Dr. Liesching:

Woraus ergibt sich Ihrer Ansicht nach die Einbeziehung von "Scheinjugendlichen"? Ich kann dies dem Gesetzestext nicht entnehmen.

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@thelord: Dies ergibt sich recht deutlich aus den Gesetzesmaterialien. Dort weist der Gesetzgeber darauf hin, dass bei der Besitzstrafbarkeit nicht auch "wirklichkeitsnahe" Geschehen erfasst würden und daher die Scheinminderjährigen nicht "tatobjektsfähig" sind.
Hieraus lässt sich recht deutlich der Umkehrschluss ziehen, dass im Übrigen bei den praktisch bedeutsamen Straftatbeständen des Verbreitens und Zugänglichmachens nach dem Gesetzgeberwillen Scheinminderjährige als Darsteller(innen) aber erfasst werden. Noch deutlicher ergibt sich dies bei Lektüre der Plenarprotokolle. Schließlich entspricht diese Auslegung des Erfassens von Scheinminderjährigen (bei Verbreitungstaten des neuen § 184c Abs. 1 StGB) auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Kinderpornographie und der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot von Darstellungen Minderjähriger in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung" (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 JMStV).

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[...] Weiteren wird ja auch hart daran gearbeitet in diesem Bereich noch wesentlich grössere Rechtsunsicherheit zu schaffen. Bald ist es dann nicht mehr relevant ob die Person auf einem Bild über 18 ist, sondern es ist [...]

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An diesem Mißstand sind aber nicht nur die CDU/CSU, sondern auch die SPD und die Grünen, eingeschränkt auch die FDP und die LINKSPARTEI mitverantwortlich. Unter rot/grün hat ja D dieser Richtlinie zugestimmt.

Selbst die Mehrzahl der LINKSPARTEI/FDP Abgeordneten wollte eine - wenn auch moderatere - Verschärfung des §184ers.
Die ehemalige JM Leutheusser-Schnarrenberger war hier die große Ausnahme.

Noch interessanter werden aber jetzt die Forderungen der bayer. Justizministerin, den Bundestrojaner auch im Kampf gegen KP einzusetzen, wobei sie mit "KP" selbstverständlich pornograph. Material unter 18-jähriger meint.

Seltsam ist auch, daß bei dieser ultraerzkonservativen Umsetzung der EU Richtlinie, die übrigens in D noch strenger umgesetzt wird als in Irland (!), selbst der Besitz harter Tierpornographie, bei denen Tiere zu Schaden kommen, sowie harter Gewalt- und Vergewaltigungspornographie
straffrei bleibt, ein altes Playboy Heft mit einem 16 oder 17 jährigen Modell aber fortan eine schwere Straftat darstellen soll.

Übrigens war es kein Zufall, daß man diese Abstimmung den EU Justizministern kurz nach dem Chaos in den NL ( eine praktisch kaum geschäftsfähige Regierung ) vorlegte. Denn die NL hatten vorher immer ihr Veto eingelegt. Außerdem verwies man die dänische Delegation auf Sonderrechte, die DK in 4 Bereichen, darunter Innen-und Justiz, von der EU in Verhandlungen zugestanden bekommen hatte. Erst später hat man in DK erkannt, daß diese EU Richtlinie eben doch bindend ist.
( Zumindest wenn ich der dänischen Presse glauben kann. )
SPAN und POR wurden Zugeständnisse auf anderen Sektoren gemacht. ("Beihilfen für den Ausbau des Tourismus" etc. )

Diese ganze Richtlinie wird von Verdrehungen, Täuschungen, Tricks und schlichten Lügen begleitet.

Dies ist sicher auch der Grund, daß keine Experten aus z.B. den NL oder DK zum BAA eingeladen worden sind.

Anfangs wurde in diesem Blog die "Cyber Crime Convention" erwähnt.
Es stimmt, daß diese "nur" ein Mindestalter von 16 vorsieht, denn anderenfalls wären die CH und NOR dieser Konvention nicht beigetreten. Die EU Richtlinie geht aber weit über die CCC hinaus. Sie geht in Teilen ( virtuelle KP, kp Texte usw. ) sogar über die US Gesetze hinaus !

Diese tolle Richtlinie sorgt jedenfalls jetzt dafür, daß viele normale Pornographiekonsumenten, ja selbst Sammler alter Zeitschriften, sich auf einmal auf der Seite von Kinderschändern und Kinderpornographen wiederfinden.

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Frage an die Juristen:

Die von Herrn Kauder gegebene Antwort verstehe ich nicht, da sie in sich völlig widersprüchlich ist.

Frau Zypries hat in einer vorherigen Stellungnahme exakt das Gegenteil geschrieben, das Scheinminderjährigkeit an sich nicht als solche verfolgt wird, sondern diese
juristische Konstruktion dann verwendet wird, wenn z.B. nicht sicher ist, ob die Darstellerin 16, 17 oder 18 ist.
Also würde eine klar 18-jährige, die nach sec.18 §2257 dies anhand gültiger Ausweispapiere vorgelegt hat, sich weiterhin als "Young Teen" in Pornos wie "Barely Legal" usw. darstellen können.

Der Vertrieb dieser Filme wäre sowohl in den USA, als auch in Europa weiterhin legal, da ja nachweislich alle 18 sind.

Herr Kauder, immerhin ja Vorsitzender des damaligen BAA, vertritt hier nun eine gegenteilige Meinung. Er begründet dies auch mit einem "Nachahmungseffekt".
Bei echter KP kann ich dies noch verstehen, weshalb sollte aber Sex mit 14-17 jährigen, der ja legal ist, hier einen gefährlichen und illegalen "Nachahmungseffekt" implizieren ?
Mit der Begründung müßte ich jeden Krimi verbieten ! Ahme ich die Straftaten dort nach, ist dies klar illegal. Habe ich ( in D ) ab 14 Sex, ist es dies nicht. Zumal doch die Filme ohnehin erst ab 18 abgegeben werden.
Wenn ich ihn als Nichtjuristin richtig verstehe, fasst er den "Tatbestand" der Scheinminderjährigkeit viel weiter:

Antwort auf eine Anfrage im Kandidatenwatch:

"Sehr geehrter Herr xy,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie.

Der neue § 184c StGB verwendet die Begriffe "tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen". Den Begriff "sonstiges (nicht wirklichkeitsnahes) Geschehen" kennt der Tatbestand nicht. Diese Begriffe kommen bereits im geltenden § 184b StGB vor. Unter "Geschehen" sind sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren, die Gegenstand einer jugendpornographischen Schrift sind, zu verstehen (siehe einleitend § 184c Abs. 1 StGB). Neben dem tatsächlichen Geschehen erfasst der Tatbestand auch ein "wirklichkeitsnahes" Geschehen, d.h. die Darstellung eines Geschehens, das sich dem durchschnittlichen Betrachter dem äußeren Erscheinungsbild nach als ein tatsächliches darstellt.

Die Strafbarkeit der Verbreitung pornographischer Schriften, deren Darsteller Erwachsene mit jugendlichem Erscheinungsbild sind ("Scheinjugendliche"), entspricht den übrigen Vorschriften gegen Pornographie. In Grenzbereichen ist dabei auf das jugendliche Erscheinungsbild des Darstellers abzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Darstellung eines tatsächlichen, wirklichkeitsnahen oder eines fiktiven Geschehens handelt. Strafgrund ist nämlich nicht nur der Darstellerschutz, sondern auch der Schutz der Konsumenten (vor allem von Jugendlichen) vor schädlichen Inhalten und dem Nachahmungseffekt. Nach dem EU-Rahmenbeschluss muss die Verbreitung fiktiver Pornographie strafbar sein [siehe Art. 1 Buchstabe a) iii)]. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, die Verbreitung von pornographischen Computeranimationen und Zeichentrickfilmen unter Strafe zu stellen, nicht aber die Verbreitung von Pornographie mit Scheinjugendlichen als Darsteller, gibt es nicht. Daher wurde auch nicht von der Ausnahmemöglichkeit des Rahmenbeschlusses [Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a)] Gebrauch gemacht.

Die von Ihnen beschriebene Gefahr, dass die Videotheken in Deutschland bald flächendeckend schließen müssen, sehe ich.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder, MdB"

Letzterer Satz scheint mir eher ein Freudscher Versprecher zu sein. Im Gegensatz zu Frau Zypries weist er aber darauf hin, daß D hier NICHT von einer Ausnahmemöglichkeit der EU Richtlinie Gebrauch gemacht hat. Frau Zypries hat dies zuvor in Interviews aber immer bestritten.

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Es ist relativ offensichtlich, daß Herr Kauder seine Antwort aus den leicht umformulierten vorhergehenden Antworten von Frau Zypries zusammengestoppelt hat. Da hat er allerdings ein paar Fehler gemacht, weil er einfach nur die Aussagen übernommen hat, ohne sich selber auszukennen.

Anders sind für mich jedenfalls die nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen...
"Den Begriff “sonstiges (nicht wirklichkeitsnahes) Geschehen” kennt der Tatbestand nicht."
...und...
"Nach dem EU-Rahmenbeschluss muss die Verbreitung fiktiver Pornographie strafbar sein"
... nicht zu erklären.

Dabei ist es ja völlig offensichtlich, daß der neue §184c(1) auch das nicht wirklichkeitsnahe und nicht tatsächliche Geschehen mit einbezieht - denn schließlich gibt es dort im Gegensatz zu den folgenden Sätzen keine Einschränkung auf diese Kategorien.

Lukas 23,34: Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie tun.

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Mal ein wenig vereinfacht ausgedrückt:

Wenn ich in Zukunft im Internet nach Tittenbilder suche und über eine Teensex-Seite stolpere in der eine sehr jung aussehende 25jährige als Schulmädchen verkauft wird, was bestimmt 15% des Internet und so gut wie jeden Mann in DE betrifft, mache ich mich strafbar? Incl. Haftstrafe, gleiche moralische Stufe wie Kinderpornokonsumenten?

Wow.. So kriminalisiert und verängstigt man seine ganze männliche Bevölkerung…..

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@Roman, nein tut man eben nicht, weil man es nicht in den Massenmedien breit tritt. Wir sind einfach zu doof uns für Politik zu interessieren.

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Zitat Caroline Kaiser: "Seltsam ist auch, daß bei dieser ultraerzkonservativen Umsetzung der EU Richtlinie, die übrigens in D noch strenger umgesetzt wird als in Irland (!), selbst der Besitz harter Tierpornographie, bei denen Tiere zu Schaden kommen, sowie harter Gewalt- und Vergewaltigungspornographie
straffrei bleibt, ein altes Playboy Heft mit einem 16 oder 17 jährigen Modell aber fortan eine schwere Straftat darstellen soll."

Warum bitte soll nun ein 30 Jahre altes Playboy-Heft mit der 17jährigen Uschi Buchfellner als Playmate eine Straftat darstellen? Es ist für mich nicht ersichtlich, dass die Bilder PORNOGRAFISCH wären.

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@Dr. Liesching:

Im Strafrecht mit Umkehrschlüssen zu arbeiten, wenn nicht mal Analogien zulässig sind (wir erinnern uns an die "menschenähnlichen Wesen" in § 131 StGB und den "Tanz der Teufel"-Beschluss des BVerfG), erscheint mir extrem gewagt.

Und ich frage mich, wie der Gesetzgeber begründen will, dass eine 19jährige Person, die älter aussieht, in Pornos mitwirken darf, eine andere gleichaltrige Person, die aber jünger aussieht, dies nicht darf. Da sehe ich durchaus die Art. 2 (allgemeine Handlungsfreiheit), 3 (Gleichheit vor dem Gesetz) und 12 (Berufsfreiheit) betroffen. Meines Wissens ist das im Gesetzesentwurf gar nicht thematisiert worden.

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@thelord
Nun ja... im Falle der Kinderpornographie (184b) soll ja angeblich durch die neue Formulierung "sexuelle Handlungen von, an oder vor" auch das bisher legale "Posing" strafbar werden - das ist jedenfalls die verkündete Absicht des Gesetzgebers.
Die exakt gleiche Formulierung findet sich aber auch im neuen 184c. Ergo scheint mir als Laie das "Posing" auch von Jugendlichen ebenfalls strafbar, und darauf, daß ein Richter zwischen künstlerischer Aktfotografie und sexuell aufreizendem Posieren die gleiche Grenze zieht wie man selber... ich würde mich nicht drauf verlassen.

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@thelord: Im Strafrecht mit Umkehrschlüssen zu arbeiten, ist rechtsmethodisch nicht unzulässig. Das von Ihnen angenommene Stufenverhältnis: Wenn schon keine "Analogien" erlaubt sind, dann erst recht keine Umkehrschlüsse, wäre mir neu und ergibt sich aus meiner Sicht auch nicht aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Es handelt sich bei Umkehrschlüssen im Rahmen der Auslegung einer Strafnorm ja gerade nicht um eine Analogie, sondern nachgerade diametral um ein "Kleben am Wortlaut", nämlich hier dem eingeengten des § 184c Abs. 4 StGB-E ("tatsächliches Geschehen"). Ist die entsprechende Einschränkung nicht bei dem weiter gefassten Abs. 1 formuliert, so handelt es sich bei dem Schluss auf eine tatbestandliche Erfassung der Scheinminderjährigkeit um eine rechtssystematische Wortlautauslegung, die im Übrigen vom Gesetzgeber (historische Auslegung) genau so gewollt war. Ihre rechtsmethodischen Bedenken kann ich daher nicht teilen. Vielleicht habe ich Sie aber auch missverstanden.

Die von Ihnen angeführten Grundrechte sind in der Tat betroffen, daneben auch Art. 5 GG. Dies gilt ja auch für alle anderen strafrechtlichen Verbreitungsverbote. Sie haben aber recht: Die verfassungsrechtliche Begründung für eine legitime Einschränkung scheinminderjähriger Darsteller(innen) hätte vom Gesetzgeber zumindest in der Entwurfsbegründung deutlicher formuliert werden müssen. Ob man einfach die vormals vom BGH zu "Scheinkindern" angestellten Erwägungen hier 1:1 übertragen kann, erscheint diskutabel, schon aufgrund der Lösung vom vormals geforderten dargestellten Missbrauch.

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In einer ersten Stellungnahme - leider funktionieren die Links ins kandidatenwatch von diesem Forum aus seltsamerweise nicht - hat die JM Zypries die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze auf 18 damit begründet, daß die Ermittler jetzt besser gegen Kinderpornographie (<14) vorgehen können, denn das tatsächliche Alter der Opfer/DarstellerInnen war oft nicht nachweisbar, bzw. nicht exakt einzuschätzen.

So könne sich ein KP Sammler nicht mehr herausreden, daß er das Mädchen, welches mehr nach 12 als nach 14 Jahren aussähe, für 14 gehalten hätte. So ist auch den Experten in Nordeuropa anfangs diese Reform von der EU verkauft worden, daraufhin gab es eine breite Zustimmung. Diese Vorgehensweise hätte ich persönlich auch sehr begrüßt, zumal ich selbst früher im Kinderschutz gearbeitet habe.

Als ich allerdings dann die einzelnen Passagen, auch die der Cybercrime Convention, las, wurde mir klar, hier gibt es einen riesigen Unterschied zwischen öffentlicher Darstellung der EU Pressesprecher, den Experten (?) der EU und der tatsächlichen Wirkungsweise der Reform.

Dies ist in etwa so, als wenn jemand eine Versicherung angeboten bekommt, deren Beiträge günstig und Leistungen hoch sind. Wer würde nicht begeistert unterschreiben ?

Nach Unterschrift stellt der Kunde später fest, daß er gerade seinen eigenen Haftbefehl unterschrieben hat.

Das Thema KP und sexueller Mißbrauch ist einfach zu wichtig, um es so unseriös anzugehen, wie dies die EU und fast alle europ. Regierungen tun.

Und so ist dies auch bei den Antworten von Frau Zypries.
Während sie bei den ersten Stellungnahmen dies als Maßnahme zur besseren Ergreifung von KP Tätern verkaufte, erwähnte sie nur wenige Tage später, daß "natürlich" auch das Material mit 14-17 jährigen "Kindern" illegal wird.

Als Begründung wurde u.a. angegeben, daß man sich ja nicht sicher sein könne, daß die dargestellten Jugendlichen nicht doch jünger wären. (?!)

Bemerkenswert ist einmal der ständige Wechsel zwischen Kind ( < 18 ) und Jugendlicher ( 14 bis < 18 )

Wie ist soetwas juristisch überhaupt möglich ? Weshalb kann man in einem § noch mit 17 ein "Kind" sein, im anderen ist man mit 14 bereits Jugendlicher, in einem anderen wird man selbst mit 21 noch als "Heranwachsender" nach dem Jugendstrafrecht verurteilt?

Mit der Anzweiflung des Alters von Jugendlichen, geht der Staat hier also den umgekehrten Weg des Kinderpornographen, während dieser das tatsächliche Alter auf 14 hochschraubt - was bei Säuglingen und Kleinkindern kaum glaubhaft möglich ist - zweifelt jetzt der Staat scheinbar an, daß selbst 17-jährige nicht doch 13 sein könnten.

Nur wäre dies ganz einfach durch eine Beweislastumkehr zu lösen ! Der Besitzer müßte nachweisen, daß alle dargestellten Modelle z.B. über 15 sind. Dies wäre zumindest beim Material aus den NL ganz einfach möglich,
denn die größte Firma, die 95% des kommerziellen Materials produziert hat, hat alle Daten seit der Gründung 1975 archiviert.

Über eine interne Datenbank, die m.W. nach auch über EUROPOL abrufbar ist, könnte man dies problemlos verifizieren.

In späteren Stellungnahmen ging man darauf überhaupt nicht ein, sondern verwies jetzt nur noch formaljuristisch auf eine zukünftige Strafbarkeit des 14-17 jährigen Materials, da die EU Richtlinie dies vorsähe.

Leider sind die Pädokriminellen in meiner Heimatstadt Amsterdam sehr gut organisiert, sie haben sogar eine eigene Partei. Sie haben diese EU Richtlinie begrüßt, da:

a.) Sie der Altersbereich 14-17 überhaupt nicht interessiert, sie nur an Kindern unter 12 sexuelles Interesse haben

b.) Die Strafverfolgungsbehörden durch diese Reform lahmgelegt werden. Sie dadurch mehr "Freiheiten" für Pädophile sehen.

Diese öffentliche Stellungnahme hat immerhin auch dazu geführt, daß man das Altmaterial (15-17) von der Strafverfolgung bisher ausgenommen hat, obwohl dies im nl. § 240 ganz anders steht.
KP wird jetzt im nl. Strafrecht sogar als Pornographie definiert,
" deren Darsteller jünger als 18 AUSSEHEN ".

( Verantwortlich ist dafür der nur kurz im Amt gewesene JM der nationalpopulistischen Fortuyn/rechtsliberalen Regierung )

Das jetztige JM hat ein Rundschreiben verschickt, daß von einer Strafverfolgung des alten Materials abzusehen sei.

Ins § nimmt man es deswegen nicht auf, weil man dann formal gegen die EU Richtlinie verstoßen würde.

Nur unter einem Rechtsstaat stelle ich mir etwas anderes vor, denn Rechtssicherheit ist dies nicht. Solche Zustände erinnern mich eher an eine Bananenrepublik.

Juristisch scheint die strafrechtliche Ahndung zumindest von alter 16/17er Pornographie in den NL auch auf sehr dünnem Eis zu sein, denn zum Zeitpunkt der Produktion dieser Filme lag die Volljährigkeit in den Niederlanden noch bei 16. Formal waren in den niederländischen HC Pornofilmen also alle volljährig.

Vielleicht kommt die EU eines Tages ja auf die Idee die Volljährigkeit wieder auf 21 zu erhöhen, weil man ja in den USA auch erst ab 21 ein Bier trinken darf.
( Viele rechte Republikaner fordern übrigens auch schon ein Mindestalter von 21 für Pornodarsteller ! )

Ich denke die hochkomplizierten jur. Diskussionen über virtuelle Scheinminderjährige usw. sind die Zeit nicht wert.

Für mich ist der Rechtsstaat mit dieser EU Richtlinie endgültig erledigt. Ich kann ihn schlicht nicht mehr ernst nehmen. Und dies haben nicht Kommunisten oder Rechtsradikale geschafft, sondern sogenannte Demokraten.

PS: Zur Frage nach der Einstufung z.B. alter Playboy Hefte als Pornographie. Der Pornographiebegriff wird in dieser EU Richtlinie bei UNTER 18-jährigen viel weiter ausgelegt als bei ÜBER 18-jährigen. So wäre z.B. das reine Nacktfoto eines 17-jährigen Playmates "Jugendpornographie", bzw. in einigen europ. Ländern sogar "KP". Würde sie genau dieselben Aufnahmen ab dem 18.Geburtstag machen, wäre es nicht mehr pornographisch. Sonst dürften ja Playboy, Penthouse usw. auch nicht an jedem Kiosk verkauft werden.
Allerdings wird in der EU auch schon ein Verkauf dieser Magazine nur an über 16-jährige diskutiert.

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[...]hat die JM Zypries die Heraufsetzung der Schutzaltersgrenze auf 18 damit begründet, daß die Ermittler jetzt besser gegen Kinderpornographie (<14) vorgehen können, denn das tatsächliche Alter der Opfer/DarstellerInnen war oft nicht nachweisbar, bzw. nicht exakt einzuschätzen.
So könne sich ein KP Sammler nicht mehr herausreden, daß er das Mädchen, welches mehr nach 12 als nach 14 Jahren aussähe, für 14 gehalten hätte.[...]

und genau das ist meiner Ansicht nach "Quatsch mit Soße" denn die Zahl von realen Kindesmißbrauchern die bei den diversen Aktionen angefangen von Wonderland bis zu Smasher aufgeflogen sind hält sich schwer in Grenzen und bei dieser Thematik habe ich meine Zweifel ob eine Nachfrage zur Vermehrung des Angebots führt, besonders wenn es wirklich um das gehen sollte was eigentlich unter Kinderponrographie zu verstehen sein sollte.....der erzwungene Mißbrauch bzw. das was ein Herr Vogt immer an die Wand malt: Opfer werden immer jünger und die Thematiken immer "perverser" und bei sowas habe ich meine Zweifel ob das bloß und nur auf Nachfrage produziert wird und nicht auch ohne Kamera.

bombjack

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[...] wurde es ja immer wieder bestritten, beschönigt oder als Fehldeutung bezeichnet, aber wenn ich die Meldung des Beck Blog richtig verstehe, dann ist es nach dem neuen Jugendpornographie-Gesetz, das wohl noch in diesem [...]

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[...] und an himmelschreiender Dummheit kaum zu überbieten. Die juristische Bewertung kann man diesem und diesem Artikel entnehmen, die praktischen Folgen sehen zum Beispiel so [...]

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This disaster happened in part because there were few efforts made to transmit German teen culture beyond the borders of Germany. As an example, BRAVO magazine only has nude pictures in the German edition, not in the other European editions. Some of those other countries never adopted the German attitude of acceptance for nudity.

It also shows that Will McBride's "Zeig Mal!" is one of the biggest failures in the history of publishing, as new anti-kinderporn laws were implemented just a few years afterward, attitudes against youth sexuality have risen, and it is not even technically legal to own that book in many countries. When a book becomes illegal to own, it means its author failed to promote its message effectively.

The fact is that under the European Union regime, you are less free in some ways than people were in Communist countries. Do you think it's really a free country where somebody can be arrested, fined, or jailed for having a fictional text about sex under 18?

Did they arrest people in Communist Russia or Communist Poland for owning an erotic nude photo of a 17 year old privately in their own home? Even in Nazi Germany was this ever done? Isn't it ironic that there were many film productions made in Communist countries like the Czech Republic, Yugoslavia, and USSR in the 1970s and 1980s that featured nude children and adolescents, even sometimes with sexual situations... and now with the new EU regulations such depictions are falling into disrespect and most people don't want to be associated with such images now - especially in the United Kingdom where simple nudity is often considered illegal by the police?

This highlights an important difference between a democracy and a republic. In theory at least, in a republic you have fundamental constitutional rights that cannot be removed by legislators or judges, whereas in a democracy everything is put to a vote and the majority rules and the minority loses.

Germany should have an absolute right for all citizens to read any text they want. Sweden has a protection like that, and so does the United States.

A second protection should be implemented to restore the right to own any picture that shows a legal situation or activity. It should be illegal to make, sell, or buy an image ONLY if the material shows genuine sexual abuse (e.g., violent sex, adult rape, or sex with a child under the age of consent). Preventing somebody from seeing a nude 16 year old's vagina does not accomplish an actual goal if this person can have a real sexual relationship with that same 16 year old in their bedroom. An arrest over seeing the "Schulmädchen-Report" film series showing youth sex does not accomplish any good goal either.

German law from 2006 to 2008 was nearly perfect. It banned pictures of illegal sex ONLY, not legal sex for 14-17, not nudity at any age. It's this German law that should have been the model legislation for other countries, not the much stricter laws of the United States or Ireland!

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Die Ausführungen von Malte S. und Caroline Kaiser zum Thema finde ich überzeugend. Sind die Gesetzgeber, d.h. unsere Politiker, nicht in der Lage, vor Gesetzesänderungen ähnlich fundierte Überlegungen anzustellen und dadurch Schutz und Rechtssicherheit ebenso wie eine freiheitliche und verantwortungsbewußte Lebensweise zu gewährleisten? Einige Gedanken stelle ich in den Raum:
1. Zu bedenken ist, daß unklare gesetzliche Regelungen, wie sie in wichtigen Rechtsbereichen bestehen, u.a. auch im Sexualstrafrecht, eine Flut von Prozessen hervorrufen können. Unnötige und unklare Regelungen binden die Justiz, halten sie von nützlicherer Beschäftigung ab und schaden durch lange Verfahrensdauer und unbefriedigende Urteile dem Rechtstaat.
2. Ein freiheitlicher Rechtsstaat, der gutwillige Bürger nicht in die Staatsverdrossenheit treibt, setzt möglichst klare rechtliche Rahmenbedingungen und vermeidet eine Flut von Detailregelungen, die selbst Juristen nicht alle beherrschen können.
3. Gewalt jeder Art und die Ausnutzung materieller Not Minderjähriger, auch im sexuellen Bereich, ist entschieden abzulehnen. Sexualmörder verdienen keine Behandlung mit Samthandschuhen. Die verschärften Regelungen führen m.E. dazu, daß auch freiwillige Handlungen der Beteiligten strafbar werden.
4. Man soll doch nicht so tun, als ob die Menschen erst mit 18 Jahren plötzlich Freude an der sexuellen Lust oder am Posieren vor der Kamera bekämen. Die Lust entwickelt sich schon im Kindesalter und wird in der Regel von Anfang an von den Erwachsenen als ungehörig unterdrückt. Die Kinder müssen sich also heimlich vergnügen, um der Natur zu ihrem Recht zu verhelfen.
5. Wären Toleranz und Anregung zu verantwortungsbewußtem sexuellen Handeln nicht viel besser als Strafen wegen Bildern, ohne zu fragen, ob sie freiwillig oder mit Nötigung und Gewalt zustande gekommen sind?
6. Die Regelungswut der EU hat nun offenbar auch den sexuellen Bereich erfaßt. Sie bedenkt aber folgendes nicht: Nach der Antike mit ihrer unbefangenen Einstellung zum menschlichen Körper und zur Sexualität hat das Christentum im Mittelalter Prüderie verbreitet, die bis heute gepflegt wird. Erst im 20. Jahrhundert konnte sich allmählich eine natürlichere Einstellung und Erkenntnis durchsetzen; denn alle Bereiche des menschlichen Körpers und auch die sexuellen Empfindungen sind wie z.B. Hunger und Durst von der Natur so gewollt und werden erst durch menschliche Bewertung zum Teil anstößig.
7. Es ist eine Aufgabe freiheitlich gesinnter und aufgeklärter Menschen, die Sexualität verantwortungsbewußt zu verwirklichen, also unter Berücksichtigung möglicher Folgen und auf jeden Fall ohne Übertreibung, Nötigung und Gewalt.
8. Leider ist seit etwa 20 Jahren zu beobachten, daß – ausgehend von den USA und den islamischen Ländern – die Prüderie in den christlich geprägten Ländern als eine Art Ersatz- oder Scheinmoral bei ansonsten schwindenden guten Sitten wieder aufgefrischt wird. Dies ist unverhältnismäßig; denn einerseits wollen die das staatliche Leben bestimmenden Kräfte bestimmte gewaltfreie Freuden bestrafen, andererseits nehmen sie z.B. die täglichen Gewaltsendungen im Fernsehen, menschenverachtende Geschäftemacherei, Entlassung von Menschen in gewinnträchtigen Unternehmen oder gar Kriege ohne Ende mit Geschäften über Leichen achselzuckend hin.
9. Was ist unanständiger? Wenn Menschen gleich welchen Alters ihre sexuelle Lust freiwillig maßvoll und verantwortungsbewußt befriedigen oder wenn z.B. Spitzen-Führungskräfte in anscheinend grenzenloser Geldgier Millionenbeträge abräumen, ihr ohnehin hohes Einkommen jährlich über die Inflationsrate hinaus steigern, den Arbeitnehmern aber nur Lohn-erhöhungen unterhalb der Inflationsrate zugestehen?

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@Caroline Kaiser:

Hinsichtlich des Playboy: In der BT-Drs. 16/9646 heisst es auf Seite 32 unten (m.E. zu Recht): Die Fraktion der SPD stellte klar, zwischen dem Abbilden von unbekleideten Jugendlichen und Pornographie bestehe ein Unterschied, was auch in der Presse häufig verwechselt worden sei. Auch auf Seite 38 wird noch einmal hervorgehoben, dass es sich um PORNOGRAPHISCHE Schriften handeln muss.

Auch wenn dies sicherlich "Posing" ist, als "pornographisch" sehe ich das keinesfalls.

Mir ist übrigens bis vor kurzem überhaupt nichts bewusst gewesen, dass JP hier legal war/ist! Angesichts der Tatsache, dass nur Erwachsene Pornos legal kaufen dürfen, wäre mir nie auch nur in den Sinn gekommen, dass Pornos, in denen Jugendliche mitwirken, hier legal vertrieben werden können.

Ich halte es auch für durchaus richtig, dort ein Schutzalter von 18 Jahren anzusetzen. Ich halte es aber nicht für vertretbar, dabei die sog. "Scheinjugendlichen" einzubeziehen, denn entweder IST jemand volljährig mit den entsprechenden Rechten und Pflichten oder er IST es nicht.

@Dr. Liesching: OK, das mit dem Umkehrschluss war einfach mal ein Schuß ins Blaue... :-)

Wo ich mir gerade die BT-Drs. 16/9646 durchlese, ist mir nun erstmals aufgefallen, dass bezüglich der "Scheinjugendlichen"-Thematik tatsächlich nur der BESITZ angesprochen (Seite 38)

Wenn ich jedoch (als Nichtjurist) am Wortlaut kleben soll, der da lautet:

"§ 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften]

„(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

so ist meine (laienhafte) Ansicht, dass bei "Scheinjugendlichen" bereits die Begriffsdefinition ("die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften)") ja GERADE NICHT erfüllt ist. Ist die "Scheinjugendliche" z.B. 19 Jahre alt, dann mag der Betrachter möglicherweise glauben, dass die Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist. Darauf kann es aber m.E. nicht ankommen (auch wenn es der BGH in Bezug auf KP wohl anders gesehen hat), sondern nur auf das tatsächliche Alter der beteiligten Personen. Gerade, wenn ich am Wortlaut klebe...

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@thelord
Was die SPD-Fraktion dazu denkt, ist irrelevant. Ebenso ist es gleichgültig, ob Sie "Posing" für Pornographie halten oder nicht. Interessant ist nur, was das Gesetz sagt:
Die Gesetzesformulierung ist für den umgestalteten 184b exakt die gleiche wie für den neuen 184c. Der 184b soll das "Posing" als pornographisch erfassen. Ergo ist es auch in 184c erfasst.

Was die "Scheinjugendlichen" betrifft: Die sind nach diesem Wortlaut aber ganz definitiv erfaßt. "Zum Gegenstand haben" bedeutet nicht, daß es sich um Abbildungen realer Jugendlicher oder sonst welcher realer Personen handeln muß. Auch ein Text oder eine Zeichnung rein fiktiven Charakters kann ein Geschehen "zum Gegenstand haben". Sie sollten außerdem weiterlesen: Die folgenden Absätze behandeln weitergehende Tatbestände für "tatsächliches" und "wirklichkeitsnahes" Geschehen. Allein daran können Sie schon sehen, daß natürlich nicht das ganze Gesetz ohnehin auf ein tatsächliches Geschehen abzielt. Um genau zu sein, für Absatz 1 ist noch nicht einmal Wirklichkeits*nähe* erforderlich - da werden auch Zeichnungen, Texte, Computergrafiken oder sonstige erkennbar fiktive Werke pönalisiert.

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...übergeben dem Feuer die Werke von Herbert List, David Hamilton, Jock Sturges, Will McBride, Bernard Faucon...

Da kann man nur noch Liebermann zitieren.

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@Carolin Kaiser, Kommentar vom 03.11.08

> (...) leider funktionieren die Links ins kandidatenwatch
> von diesem Forum aus seltsamerweise nicht (...)

Sie haben Recht, die Links machen Probleme, weil Sie zwei aufeinanderfolgende Bindestriche enthalten. Unsere Blogsoftware macht dann offenbar einen langen Bindestrich daraus. Ich habe die Links in Ihren Kommentaren vom 30.08.08 jetzt provisorisch gangbar gemacht und werde da künftig ein Auge drauf haben.

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Posendarstellungen Minderjähriger sind in der Tat bereits durch das Jugendschutzrecht seit 1.April 2003 verboten. Namentlich betrifft dies Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in "unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung". Erfasst werden dadurch auch Sexualdarstellungen unterhalb der Pornographieschwelle.

Das Jugendschutzrecht hält hier eigentümlicher Weise aber je nach Mediensparte ganz unterschiedliche Verbotsreichweiten parat:

Bei Trägermedien (z.B. DVDs, CD-ROM) dürfen entsprechende Darstellungen an Erwachsene abgegeben werden, lediglich das Zugänglichmachen gegenüber Minderjährigen ist mit Strafdrohung untersagt (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG sowie § 27 Abs. 1 JuSchG)

Bei Rundfunk und Telemedien (Internetangebote) sind entsprechende identische Darstellungen absolut verboten, dürfen also auch nicht Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Verstöße sind hier allerdings nur bußgeldbewehrt (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 i) JMStV)

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Das ist richtig, aber war nicht das, was ich meinte. Das Jugendschutzrecht behandelt ja lediglich eingeschränkte Verbreitungsverbote.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aber das "Posing" von Kindern mit der neuen Formulierung des 184b in vollem Umfang zum Bereich der in eben diesem Paragraphen erfassten Kinderpornographie zählen. Ich zitiere die Begründung des ursprünglichen Entwurfes:

"Der Entwurf entscheidet sich für eine Neuformulierung von Absatz 1. Dies dient zum einen der sprachlichen Vereinfachung. Zum anderen wird auf diese Weise sichergestellt, dass auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend von Kindern“ (Artikel 1 Buchstabe b Unterbuchstabe i des Rahmenbeschlusses) nach § 184b strafbar ist."

Die Neuformulierung wurde auch im endgültigen Gesetzentwurf in exakt der gleichen Weise übernommen - und zwar auch für den neuen 184c. Ergo ist das "Posing" sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen, und demzufolge auch von "Scheinkindern" und "Scheinjugendlichen" Kinder- bzw. Jugendpornographie.

Und daher ist die Verbreitung und möglicherweise auch der Besitz besagter alter "Playboy"-Hefte zumindest ein hohes Risiko. Bei der Verbreitung oder sonstiger Weitergabe an Dritte gilt das übrigens auch für *neue* "Playboy"-Hefte, da bei den "Scheinjugendlichen" auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt wird und praktisch alle dort abgelichteten Damen rein optisch theoretisch auch unter 18 sein *könnten*.

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Verstehe ich das richtig:

Der Passus [...]die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben[...] wird zu [...]die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von unter vierzehn Jahren zum Gegenstand haben [...]*?
*=aus dem §184 c umformuliert, da zur Zeit keine Zeit zum raussuchen der Orginalquelle.

Gehe ich richtig in der Anahme das was dann unter "Sexuelle Handlungen" verstanden wird je nach "Geschmacklage" des Rezipienten völlig unterschiedlich sein kann? Mutiert dann ein Bild von Kinderfüssen mit Schuhen für einen Schuhfetischisten zum strafbaren Bild? Ist damit dann auch der Grundstein für die Strafbarkeit von Nacktbildern gelegt, wenn sie den Anschauenden erregen?

bombjack

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@Toby:

Wenn eine real 18 jährige in einem Pornofilm mitwirkt, dann hat der Film KEINE sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand.

Wenn ich einen Roman schreibe, in dem ich in pornographischer Weise sexuelle Handlungen einer 16jährigen schildere, dann fällt das natürlich unter 184c.

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@ Dr.Liesching

"Posendarstellungen Minderjähriger sind in der Tat bereits durch das Jugendschutzrecht seit 1.April 2003 verboten. Namentlich betrifft dies Darstellungen von Kindern und Jugendlichen in “unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung”. Erfasst werden dadurch auch Sexualdarstellungen unterhalb der Pornographieschwelle."

Ja, dies wurde ja auch im Telemediengesetz festgelegt, welches mit der Reform des Jugendschutzgesetzes zum 1.April 03 einherging.

Allerdings bezieht sich das Telemediengesetz nur auf Radio und Internet, wobei davon m.M. eigentlich nur Seiten betroffen sein können, die auch in D gehostet sind.

Wie Sie schon schrieben, sind andere Medien davon (bisher) ausgenommen. So ist z.B. die Ausstrahlung eines erotischen Hörspiels, welches Jugendliche als Protagonisten hat, seitdem illegal.

Auf CD, Cassette oder LP dürfte dieses Hörspiel aber verkauft werden.

Pornofilme mit 15-17 jährigen durften ja bisher weiterhin verkauft werden, aber selbst ein Angebot dieser Filme auf einer Webseite, in einem geschlossenen Benutzerkreis ( mit Alterskontrolle, Post-ident usw.) wäre nach dem Telemediengesetz illegal ( sofern die Webseite in D ist ).
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Die Reform des Jugendschutzgesetzes war somit auch eine Art Vorreiter dieser EU Richtlinie. Die alten deutschen Jugendschutzgesetze wurden im US-Justizministerium scharf kritisiert, weil sie der US-Filmindustrie schaden würden. Denn der Versand von 18er Filmen war vorher an Privatleute überhaupt nicht möglich.

Im US-Justizministerium hielt man die 18er Einstufung für viele Horror und Gewaltfilme für viel zu hoch, denn diese dürfen in den USA, wenn sie kein X-Rated ( ab 18 ) oder NC-17 Siegel haben, ja schon an Jugendliche verkauft werden. Auch die Altersempfehlungen für Kinofilme sollten an das US-System angepasst werden, teilweise ist dies ja auch geschehen, einer kompletten Umsetzung verweigerte man sich bisher.

Hier wird auch die ganze Heuchelei deutlich. Geht es um Mord, Totschlag und Gewalt in den Medien, interessiert die US Sittenwächter der Jugendschutz überhaupt nicht.

So wird dort selbst eins der übelsten Söldner und Kriegsmagazine "Soldier of Fortune", ganz normal am Kiosk verkauft. Hier ist es dauerindiziert, dort können es selbst Kinder am Kiosk kaufen. Auch die Kriminalisierung von Pornographie mit 15-17 jährigen, von allen US Regierungen seit Ende der 70er Jahre angetrieben, hat wirtschaftliche Gründe. In den 70ern und 80ern war DK Marktführer in Europa - mit einer 15er Altersgrenze. In den 80ern und 90ern waren die NL Marktführer in Europa - mit einer 16er Altersgrenze. Seit 2000 - seitdem werden keine JPs mehr produziert - sind die USA sogar Weltmarktführer im Pornomarkt.
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Zur Strafbarkeit alter Softerotik mit unter 18-jährigen:

In Österreich gab es bereits kurz nach der Umsetzung dieser §, die dort schon vor rund 3 Jahren erfolgte, eine Beschlagnahmung alter Zeitschriften. ( Playboy, zahlreiche Soft-Erotikzeitschriften der 60er - 80er Jahre usw. ) Die Hefte sind beschlagnahmt worden.

Der Straftatbestand im Hausdurchsuchungsprotokoll lautete: "Vertrieb von Pornographie mit mündigen Minderjährigen".
Absurder gehts kaum noch.

Bisher sind wohl "nur" Geldstrafen verhängt worden. Allerdings ist der Strafrahmen in Österreich auch geringer.

Wie gesagt, ich würde diese "Scheinminderjährigkeitsklausel" nicht so hoch hängen. Die wird in der Praxis keine so große Bedeutung haben wie jetzt befürchtet wird. Auch Gotteslästerung ist ja in D strafbar, trotzdem werden nur sehr selten Leute angeklagt, die die Religion verunglimpfen.

Viel gefährlicher ist, daß sehr viel legales Material mit Jugendlichen, welches ja von 1973-2008, also immerhin 35 Jahre (!) lang, legal produziert, vertrieben, verkauft wurde, jetzt in den kriminellen Bereich geschoben wird.

Ich hatte ja oben die Stellungnahme der CDU/FDP Regierung von 92 verlinkt. Damals wurde eine Kriminalisierung abgelehnt, denn "legale sexuelle Handlungen können nicht dadurch illegal werden, nur weil Filmaufnahmen davon angefertigt werden". Logisch !

Weshalb wird diese Logik jetzt gebrochen ? Weshalb verteidigen soviele RA, StA und OStA diese Reform ? Wo war denn von 1973-06 der massive Protest gegen Jugendpornographie ?

Ich habe es gestern noch einmal auf Mikrofilm nachgelesen:

1980 hat die sozial-liberale Bundesregierung das Verbot von Kinderpornographie in DK begrüßt - auch das neue Mindestalter von 15.

1985 hat die konservativ-liberale Bundesregierung das überfällige Verbot von Kinderpornographie in den NL begrüßt - auch das neue Mindestalter von 16.

Es gab - wegen der 14er Grenze im § 184er - keinerlei Verbote oder auch nur Beschränkungen des Imports von Teenagerpornographie aus DK/NL und anderen Ländern.

Seltsam ist doch auch, daß man 1985 das Mindestalter von 16 in den NL begrüßt, aber niemand aus der CDU/FDP Regierung, selbst aus der CSU, damals auch eine Heraufsetzung auf 16 forderte.

Die ersten Forderungen nach einer 16er Grenze kamen erst Ende 1991.

Oder spielt hier auch die MWST eine Rolle ?

Gerade die Videocassetten haben sich in dt.Sexshops extrem gut verkauft, alle deutschen Finanzminister haben daran immer gut mitverdient.

Alleine im Bereich der NL/BEL/skand. HC Pornographie dürften dies an die 500 Filme sein, wenn ich mich nur auf Video beschränke. Zähle ich noch Super8 dazu, komme ich sogar auf rund 1500. Dazu noch einmal genausoviele HC-Magazine.

Verlasse ich den HC Porno Bereich, wird die Anzahl des Materials fast beängstigend.

Bei reinen Nacktaufnahmen und erotischen Texten, wird dann der Radius jetzt so weit gefasst, daß man sich eher fragen muß, welche Zeitschrift NICHT darunter fällt. Die 70er waren eine wilde Zeit, selbst konservative Verlage haben da Artikel mit entsprechenden Bildern abgedruckt, die heute sofort ein Ermittlungsverfahren auslösen würden.
Diese Zeitschriften hatten ja Millionenauflagen - fast jeder wird im Keller oder auf dem Dachboden noch einige davon haben - oft hat man sie schon vergessen. Wieviele pensionierte Ärzte haben z.B. noch alte Lesemappen im Keller, in denen auch "PRALINE", "NEUE REVUE", sowie andere Zeitschriften dieser Art waren ?

Ich stelle deshalb die Wette auf, daß mit dieser extrem weit gefassten Auslegung des Pornographiebegriffes, praktisch jeder ein potentieller Jugendpornobesitzstraftäter ist. Somit ist dieses § geeignet, um praktisch jeden (unbequemen) Bürger zu kriminalisieren.
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Mir scheint jedenfalls, daß die Sowjetunion nicht untergegangen ist, sondern nur nach Brüssel umgezogen ist.

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@thelord

Doch, hat er. Mag Ihnen widersinnig erscheinen - ist es auch - aber es kommt hierbei auf den Eindruck eines "typischen Beobachters", wer immer das sein soll, an. Und wenn dieser beim Betrachten des Films das Gefühl hat, die Darsteller seien noch minderjährig, dann hat der Film sexuelle Handlungen von Jugendlichen zum Gegenstand.

Die bisherige Rechtsprechung zur Kinderpornographie hat dies im Übrigen ganz eindeutig klargestellt. Die Kategorie "wirklichkeitsnahes Geschehen" hätte ansonsten auch keinen Sinn, da man sonst sich auch bei durch entsprechend digital nachbearbeiteten Aufnahmen von "Scheinkinderpornographie" sich auf den Standpunkt zurückziehen könnte, daran hätten ja keine Minderjährigen mitgewirkt. "Scheinminderjährige" werden des Weiteren von den mit dem Gesetzentwurf befaßten Experten (in der entsprechenden Anhörung) und auch vom Gesetzgeber selbst als relevant eingestuft. Wenn Sie nun glauben, so etwas gebe es gar nicht, ist das Ihr gutes Recht - wir haben ja Meinungsfreiheit - hat aber leider mit der Realität nichts zu tun.

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@ Caroline Kaiser
"Ja, dies wurde ja auch im Telemediengesetz festgelegt, welches mit der Reform des Jugendschutzgesetzes zum 1.April 03 einherging.
Allerdings bezieht sich das Telemediengesetz nur auf Radio und Internet, wobei davon m.M. eigentlich nur Seiten betroffen sein können, die auch in D gehostet sind."

Das Telemediengesetz ging nicht mit dem Inkrafttreten der Jugendschutzgesetze im April 2003 einher. Das Telemediengesetz enthält auch keine Bestimmungen zum Jugendschutz, insbesondere nicht zu Posendarstellungen Minderjähriger oder sonstigem sexuellen Content. Das Telemediengesetz bezieht sich nicht auf "Radio" oder sonstigen Rundfunk, sondern nur auf Telemedien (insbesondere Internetinhalte); nochmals aber: das TMG enthält ohnehin keine Jugendschutzbestimmungen.Einschlägige Bestimmungen finden sich nur - wie oben zitiert - im JuSchG und im JMStV, mit unterschiedlicher Verbotsreichweite und Sanktion.

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