Sicher ganz richtig, für Polizist*innen aber sicher enttäuschend: Kein Rechtsschutz des Landes bei schwerem Unfall eines Polizisten mit Sonderrechten auf Einsatzfahrt

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1269 Aufrufe

Der Kläger wollte gerne Rechtsschutz des Dienstherren. Er hatte bei einem Einsatz als Polizeibeamter einen schweren Unfall gebaut. Sicher ist das ganz schlimm. Bei den Kosten der Verteidigung im Strafverfahren wollte sich der Dienstherr nicht beteiligen. Und bekam recht. Natürlich habe ich von so einer Rechtsmaterie keine Ahnung und glaube, dass die Verwaltungsgerichte in Bayern vollkommen richtig liegen. Vielleicht hat die Entscheidung aber die Konsequenz, dass auch bei dringenden Einsätzen Polizeibeamt*innen mit Sonderrechten gar nicht mehr schnell fahren, sondern noch besonnener als ohnehin....egal. Hier die Entscheidung im Volltext:

 

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2023 – M 21a K 22.5279 – wird abgelehnt.

 II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

 III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.692,76 € festgesetzt.

 Gründe: 

 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

 1. Der Kläger, ein Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Beklagten, begehrt die Übernahme von Kosten, die anlässlich der Durchführung eines Strafverfahrens entstanden sind.

 Am 27. August 2019 verursachte er bei einer Einsatzfahrt mit seinem Dienst-Pkw unter Verwendung von Einsatzhorn und blauem Blinklicht einen Verkehrsunfall, bei dem eine 84-jährige Fußgängerin schwer verletzt wurde. Laut Strafbefehl war der Kläger an einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 36km/h bei für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage nach links abgebogen und dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert, das nach Umschalten der für seine Fahrtrichtung geltenden Lichtzeichenanlage auf Grünlicht geradeaus in die Kreuzung eingefahren war. Kollisionsbedingt war das Fahrzeug des Klägers nach links abgelenkt worden und hatte die Fußgängerin frontal erfasst. Nach eigenen Angaben befuhr der Kläger die Abbiegespur „mit 20-30 km/h“.

 Unter dem 24. September 2019 beantragte der Kläger, vertreten durch die Gewerkschaft der Polizei, wegen des eingeleiteten Strafverfahrens bei der Beklagten die Gewährung von Rechtsschutz.

 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 3. Februar 2021, rechtskräftig seit 5. März 2021, wurde der Kläger wegen fahrlässiger Köperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1, Abs. 3, § 223 Abs. 1, § 229 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen auferlegt.

 Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bat der Kläger um Verbescheidung seines Antrags und wies darauf hin, dass (u.a.) aufgrund der Einholung eines rechtsmedizinischen und eines unfallanalytischen Gutachtens Verfahrenskosten in Höhe von 12.659,60 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 725,91 € (insgesamt also 13.385,51 €) entstanden seien. Mit Bescheid vom 30. Juni 2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen nach Nr. I Buchst. b und e des Rundschreibens vom 2. Dezember 2005 lägen nicht vor. Der Behörde könne insbesondere die Gewährung des Rechtsschutzes nicht zugemutet werden.

 Hiergegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Genehmigung von behördlichem Rechtsschutz unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu entscheiden. Die Klage hat das Gericht mit Urteil vom 24. Mai 2023 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger haben keinen Anspruch auf Neuentscheidung über seinen Antrag. Als Rechtsgrundlage komme die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in Betracht. Zur näheren Ausgestaltung der Beistandspflicht in Strafsachen habe die Beklagte Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Entscheidung der Beklagten, die Übernahme behördlichen Rechtsschutzes abzulehnen, sei rechtmäßig und halte sich im Rahmen des der Behörde eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. Zwar handle es sich bei der Einsatzfahrt des Klägers um eine Tätigkeit mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential. Die Beklagte habe hierzu aber strenge Verhaltensregeln implementiert (u.a. Schrittgeschwindigkeit im Kreuzungsbereich), gegen die der Kläger verstoßen habe. Bereits aus dem Vortrag des Klägers sei ersichtlich gewesen, dass das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit durch den vom Kläger verursachten schweren Verkehrsunfall durchaus Schaden nehmen könne und mit einer strafrechtlichen Ahndung zu rechnen gewesen sei. Dass die Beklagte in solchen Fällen die Übernahme von Rechtsschutz wegen widerstreitender Interessen ablehne, sei nachvollziehbar. Dem Einwand des Klägers, dass ein Gleichlauf mit den Regressvorschriften (Art. 34 GG, § 75 BBG) anzunehmen sei und behördlicher Rechtsschutz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit abgelehnt werden dürfe, könne nicht gefolgt werden. Auch ein Rückgriff auf die allgemeine gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht komme nicht in Betracht. Für eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Klägers sei nichts ersichtlich.

 2. Die vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO.

 a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

 Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall. Der Zulassungsantrag hält den entscheidungstragenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte über seinen Antrag auf Gewährung von behördlichem Rechtsschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Annahme des Gerichts, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei entschieden hat, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

 aa) Wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, kommt als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren allein die der Beklagten gegenüber dem Kläger gegenüber obliegende Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG i.V.m. § 2 BPolBG) in Betracht. Neben weiteren Pflichtenkreisen wird der Fürsorgepflicht die Beistandspflicht des Dienstherrn bei dienstlichen und außerdienstlichen Sonderbelastungen zugeordnet. Diese Pflicht ist auch dann angesprochen, wenn gegen einen Beamten im Zusammenhang mit seiner Stellung oder Funktion als Beamter strafrechtlich ermittelt wird. Die Ausübung der Fürsorgepflicht steht grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der Dienstherr ist allerdings befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen. Derartige, im Interesse einer einheitlichen Ausübung der Fürsorgepflicht erlassene Verwaltungsvorschriften haben zur Folge, dass der Dienstherr alle von ihm angesprochenen Fälle hiernach behandeln muss und nur davon abweichen darf, wenn wesentliche Besonderheiten dies rechtfertigen (BVerwG, B.v. 9.7.1984 – 2 B 45/84 – juris Rn. 3; B.v. 3.12.2013 – juris Rn. 9; OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 – 2 A 10283/00 – juris Rn. 24; SächsOVG, U.v. 12.6.2012 – 2 A 895/11 – juris Rn. 17).

 Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zur näheren Ausgestaltung der Beistandspflicht u.a. in Strafverfahren das „Rundschreiben über die Gewährung von Rechtsschutz für Bundesbedienstete“ des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2005 erlassen. Danach kann Bundesbediensteten, gegen die wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, (u.a.) ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, Privatklage (§ 374 StPO) erhoben oder der Erlass eines Strafbefehlt beantragt worden ist, nach Maßgabe der im Folgenden dargelegten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag ein zinsloses Darlehen für die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung gewährt werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird das Darlehen im Regelfall zu bewilligen sein. Voraussetzung für die Gewährung ist gemäß Nr. I Buchst. a bis f des Rundschreibens, dass ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (Buchst. a), der Behörde die Gewährung des Rechtsschutzes zugemutet werden kann, insbesondere der Dienstherr nicht selbst das Verfahren in Gang gesetzt hat (Buchst. b), der Umfang der von Bediensteten vorgenommenen Maßnahmen wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten erscheint (Buchst. c), nach den Umständen des Falls anzunehmen ist, dass die Bedienstete oder den Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft (Buchst. d), von anderer Seite primärer Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (Buchst. e) und die Verauslagung der Kosten der Bediensteten oder dem Bediensteten nicht zugemutet werden kann (Buchst. f). Nach Nr. III des Rundschreibens ist das Darlehen grundsätzlich in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Sind die Bediensteten im Strafverfahren freigesprochen worden oder wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt (§ 467 StPO) ist nach Vorlage einer endgültigen Abrechnung von einer Rückzahlung des Darlehens abzusehen. Von einer Rückzahlung kann (u.a.) abgesehen werden, wenn kein schweres Verschulden vorliegt und eine vollständige Kostenerstattung von anderer Seite nicht zu erlangen ist (Nr. III Satz 4).

 Wenn sich die Behörde für ihre Ermessenshandhabung in der vorgenannten Art und Weise zulässigerweise bindet, kann ein Ermessensfehler nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kläger dartut, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde ohne sachlichen Grund von der Verwaltungspraxis abgewichen ist (SächsOVG, U.v. 12.6.2012 – 2 A 895/11 – juris Rn. 19).

 Ein über die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlassene Verwaltungsvorschrift hinausgehendes Zurückgreifen auf die allgemeine gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt würde (BVerwG, B.v. 9.7.1994 – 2 B 45/84 – juris Rn. 4, SächsOVG, U.v. 12.6.2012 – 2 A 895/11 – juris Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind. Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (BVerwG, B.v. 3.12.2013 – 2 B 65/12 – juris Rn. 11 m.w.N.).

 bb) Gemessen an diesem Maßstab hat das Gericht zutreffend angenommen, dass die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger den begehrten behördlichen Rechtsschutz zu versagen, in Ansehung der entsprechend § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Gerichts nicht zu beanstanden ist. Dass die (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung ermessenfehlerhaft ist, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

 (1) Der Kläger meint, es bestünden ernsthafte Bedenken gegen die Annahme des Gerichts, dass es aufgrund der Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Kläger zu einer Ansehensschädigung der Beklagten kommen und diese sich daher auf widerstreitende Interessen berufen könne, die gegen eine Gewährung von behördlichem Rechtschutz sprächen. Das Gericht habe den Verschuldensanteil des Klägers nicht hinreichend herausgearbeitet. Zwar habe die Beklagte durchaus Verhaltensregeln zum Umgang mit Sonder- und Wegerechtsfahrten aufgestellt, aber bewusst keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern Spielraum für eine eigene Ermessensentscheidung des Beamten gelassen und damit das Risiko sowohl einer zu langsamen als auch einer zu schnellen Fahrt vollständig auf den Beamten verlagert. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Kläger nicht nur von den zivilrechtlichen, sondern – abgesehen von der Strafe – auch den strafrechtlichen Folgen einer solchen, nach Auffassung des Gerichts mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential verbundenen Einsatzfahrt freizustellen. Der Verschuldensanteil des Klägers sei keinesfalls so groß, dass der Beklagten ein Ansehensverlust drohte, wenn sie die Verfahrenskosten übernähme. Die Folgen des Verkehrsunfalls dürften nicht berücksichtigt werden. Entscheidend sei, in welchem Maß man dem Beamten sein Verhalten vorwerfen könne. Nur weil das andere Unfallfahrzeug gegen die Verpflichtung, freie Bahn zu schaffen (§ 38 Abs. 1 StVO), verstoßen habe, und der Kläger nicht mehr habe ausweichen können, sei es letztlich zu dem Unfall gekommen. Den Fahrer des weiteren Unfallfahrzeugs träfe eine Mitschuld. Woraus sich ein Ansehensverlust der Beklagten ergeben sollte, erschließe sich nicht. Der Öffentlichkeit sei sehr wohl bewusst, dass Polizeibeamte bei einer Einsatzfahrt mit hohem Risiko belastet seien und darauf vertrauen können müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich regelgerecht verhalten.

 Damit vermag der Kläger nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat die Gewährung von behördlichem Rechtsschutz deshalb abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach Nr. I Buchst. d (und Buchst. e) des Rundschreibens vom 2. Dezember 2005 nicht vorlägen. Auf das Fehlen der in Nr. I Buchst. b („kein oder kein schweres Verschulden“) genannten Voraussetzungen hat sie die Ablehnung im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 27.9.2022) hingegen nicht (mehr) gestützt. Zur Begründung hat sich die Beklagte im Wesentlichen darauf berufen, die Übernahme der Kosten sei ihr nicht zumutbar, weil dies dem Ansehen der Behörde abträglich sei. Dies sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 – 2 A 10283/00) insbesondere dann – aber nicht nur dann – der Fall, wenn das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Straftaten im Amt von der Behörde selbst eingeleitet worden sei. Bei einem solchen Verdacht stimme das Interesse des Beamten mit dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an der Aufklärung der Vorwürfe jedenfalls dann nicht überein, wenn der Ausgang des Ermittlungsverfahrens offen sei. Zwar seien vorliegend die Ermittlungen nicht durch die Beklagte selbst eingeleitet worden. Dies liege allerdings nur daran, dass es der Behörde im Fall der Prüfung von Straftaten im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall praktisch unmöglich sei, die staatsanwaltlichen Ermittlungen selbst anzustoßen, da es in der Natur solcher Fälle liege, dass die Ermittlungen selbst – mithin ohne Zutun der Bundespolizei – anliefen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, warum in solchen Fällen das Interesse des Dienstherrn an Aufklärung geringer sein sollte. Diese Erwägungen der Beklagten hat das Gericht für nachvollziehbar gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden.

 Die Beklagte hat vorliegend den Fall, dass das Strafverfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist, im Ergebnis mit dem Fall gleichgesetzt, dass der Dienstherr selbst das Strafverfahren in Gang gesetzt und damit sein eigenes – vom Interesse des Beamten abweichendes – Interesse an der rückhaltlosen Aufklärung des Sachverhalts offenbart hat. Es würde zwar zu kurz greifen, wenn allein der Umstand, dass ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, die Beklagte berechtigen würde, die Gewährung von Rechtsschutz als unzumutbar abzulehnen. Denn die Gewährung von Rechtschutz kommt nach der in dem Rundschreiben vom 2. Dezember 2005 festgelegten Verwaltungspraxis von vornherein nur Betracht, wenn zumindest ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden ist, also aus Sicht der Ermittlungsbehörden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (sog. Anfangsverdacht, vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Ist aber (auch) der Dienstherr selbst der Auffassung, dass das Verhalten des Beamten einen Straftatbestand erfüllen könnte, weil tatsächliche Anhaltspunkte – wie hier schon die eigenen Angaben des Klägers zur Geschwindigkeit beim Einbiegen in die Kreuzung („ca. 20-30 km/h“, vgl. Bl. 4 der Behördenakte) – den Verdacht nahelegen, dass der Beamte ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat – wie hier die in § 35 Abs. 8 StVO verankerte und den Polizeidienstvorschriften näher ausgestaltete Dienstpflicht, Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben – so erscheint die Entscheidung der Behörde, ihrem eigenen Interesse an Aufklärung und damit an der Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Verwaltung den Vorrang gegenüber dem Schutzinteresse des Beamten einzuräumen und die Gewährung von Rechtsschutz zu versagen, nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beamte soll von den Sonderbelastungen freigestellt werden, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder Stellung als Beamter erfolgten, im Nachhinein aber nicht gerechtfertigten Strafverfolgung ergeben (OVG RhPf, U.v. 28.6.2000 – 2 A 10283/00 – juris Rn. 29). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stellt das Korrelat zu der besonderen Inanspruchnahme des Beamten in Gestalt seiner Dienst- und Treuepflicht dar (HessVGH, B.v. 14.5.2013 – 1 B 2234/12 – juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, B.v. 3.12.2013 – 2 B 65/12 – juris Rn. 7; Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 78 Rn. 2). Besteht für den Beamten die Notwendigkeit, aufgrund eines Verhaltens, welches in Ausübung seiner Dienst- und Treuepflicht erfolgt ist, sich rechtlich verteidigen zu müssen, folgt aus dem inneren Zusammenhang zwischen der Dienst- und Treuepflicht des Beamten einerseits und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn andererseits, dass der Dienstherr dem Beamten in dieser Situation Beistand zu leisten hat. Bei dieser Fallkonstellation sind die Interessen des Dienstherrn und des Beamten an der Rechtsverteidigung gleichgelagert. Demgegenüber gebietet es die Fürsorgepflicht gerade nicht, einem Beamten Beistand zu leisten, der gegen seine Dienst- und Treuepflichten verstoßen und dabei Straftaten begangen hat und sich in einem diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren zu verteidigen sucht (HessVGH, B.v. 14.5.2013 – 1 B 2234/12 – juris 17 f.). Die Auffassung der Beklagten, die Gewährung behördlichen Rechtsschutzes nicht nur dann als unzumutbar abzulehnen, wenn der Dienstherr wegen des Verdachts einer Straftat im Amt ein Verfahren gegen den Beamten eingeleitet hat, sondern auch dann, wenn dies – wie hier vorgetragen – nur deshalb unterblieben ist, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist, aber auch aus Sicht des Dienstherrn Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Beamten bestehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

 Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Soweit der Kläger meint, das Gericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beklagte den Beamten bei Einsatzfahrten einen weiten Spielraum gelassen und damit das Risiko, sich anlässlich einer solchen Fahrt strafbar zu machen, ungeachtet der auch vom Gericht angenommenen Gefahrgeneigtheit solcher Fahrten vollständig auf die Beamten übertragen habe, vermag er damit nicht zu überzeugen. Der rechtliche Rahmen für die Durchführung von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von sog. Sonder- und Wegerechten ist in §§ 35, 38 StVO hinreichend vorgegeben. § 35 Abs. 1 StVO befreit nur von den Verkehrspflichten, ändert die Verkehrsregeln und -gebote jedoch nicht, er schränkt jene Rechte aber zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs bis hin zum Ausschluss ein. Der Sonderrechtsfahrer hat seinerseits die Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer – und seinen Dienstherrn – vor Schäden zu bewahren und die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuüben (§ 35 Abs. 8 StVO). Dabei obliegt es ihm, Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit der Dienstaufgabe gegen die Folgen bei etwaiger Nichtbeachtung einer Verkehrsregel in der jeweiligen Lage unterwegs abzuwägen. Selbst bei Verwendung von blauem Blinklicht zusammen mit dem Martinshorn (§ 38 Abs. 1 Satz 1 StVO) muss deshalb der Sonder- und Wegerechtsberechtigte bei Einfahren in eine unübersichtliche Kreuzung bei Rot Schrittgeschwindigkeit fahren und sich gegebenenfalls vortasten (VGH BW, B.v. 16.7.2003 – 4 S 1514/02 – juris Rn. 10, 12 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte in ihren Dienstvorschriften aufgegriffen und klargestellt, dass bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Wege- und Sonderrecht u.a. beim Einfahren in Kreuzungen bei Rotlicht nur so schnell zu fahren ist, dass situationsbezogen sofort angehalten werden kann („i.d.R. Schrittgeschwindigkeit“). Im Zweifel geht also Sicherheit vor Schnelligkeit. Die Kenntnis dieser Bestimmungen gehört zur Dienstpflicht eines Polizeivollzugsbeamten. Liegen aus Sicht des Dienstherrn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen diese Vorgaben schuldhaft verstoßen worden ist, ist die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis, in diesen Fällen die Gewährung von Rechtsschutz als unzumutbar abzulehnen, auch unter dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden.

 Ebenso wenig kann der Argumentation des Klägers gefolgt werden, der Beklagten drohe kein Ansehensverlust, weil der Verschuldensbeitrag des Klägers „keinesfalls so groß“ sei, sondern den weiteren Beteiligten eine erhebliche Mitschuld treffe, und der Bevölkerung bewusst sei, dass Polizeibeamte bei einer Einsatzfahrt mit einem hohen Risiko belastet seien. Der Kläger hat sich ausweislich des Strafbefehls vom 3. Februar 2022 aufgrund des von ihm verursachten Verkehrsunfalls wegen einer fahrlässigen Körperverletzung im Amt strafbar gemacht. Den Feststellungen in dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl ist er nicht substantiiert entgegengetreten. Wie der Kläger zu der Auffassung gelangt, dass es letztlich nur wegen des Fehlverhalten des weiteren Beteiligten, der entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht sofort freie Bahn geschaffen habe, zu dem Unfall gekommen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es für die Frage, ob dem Dienstherrn die Übernahme der Kosten der Rechtsverteidigung zumutbar sind, naturgemäß primär auf das (eventuelle Fehl-) Verhalten des Beamten und nicht das (hinzutretende Verhalten) von Dritten an. Auch die Einwände des Klägers gegen den von der Beklagten befürchteten Ansehensverlust vermögen nicht zu überzeugen. Zwar mag die Bevölkerung für die herausfordernde Tätigkeit von Polizeivollzugsbeamten insbesondere bei Einsatzfahrten, bei denen unter Zeitdruck Entscheidungen mit ggf. weitreichenden Konsequenzen getroffen werden müssen, durchaus Verständnis aufbringen. Kommt es anlässlich einer solchen Einsatzfahrt allerdings zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beamten, dürfte sich das so nicht mehr ohne weiteres feststellen lassen. Vielmehr wird dann das (berechtigte) Interesse der Bevölkerung, dass etwaige Verstöße gegen Dienstpflichten aufgeklärt und ggf. geahndet werden, in den Vordergrund treten. Dass der Dienstherr in solchen Fällen das Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts und ggf. der Wiederherstellung des Vertrauens der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Dienstausübung seiner Beamten als vorrangig und gegenläufig zu den Interessen der Bediensteten erachtet, möglichst straffrei auszugehen, erscheint mithin als nachvollziehbar.

 (2) Der Kläger wendet sich zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, behördlicher Rechtsschutz müsse – anders als vom Kläger reklamiert – nicht nach den gleichen rechtlichen Gegebenheiten ausgestaltet werden wie der haftungsrechtliche Rückgriff, der gemäß Art. 34 GG auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit begrenzt sei. Beim Beamtenverhältnis handle es sich um ein umfassendes Fürsorge- und Pflichtenverhältnis. Der Beamte müsse daher vollständig von den Folgen einer Diensthandlung freigestellt werden, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Interessenlage sowohl bei Regress als auch behördlichem Rechtsschutz sei gerade nicht gegenläufig. Beides solle dazu führen, dass der Wille des Gesetzgebers umgesetzt werde, dass Beamte nicht mit den wirtschaftlichen Folgen ihres Handelns belastet werden. Ob diese unmittelbar beim Beamten eintreten (Verfahrenskosten) oder erst mittelbar im Wege des Rückriffs des Dienstherrn gemäß Art. 34 GG, sei unerheblich.

 Der Kläger wendet damit gegen die erstinstanzliche Entscheidung (wohl) sinngemäß ein, die im Rundschreiben vom 2. Dezember 2005 festgelegte Verwaltungspraxis, behördlichen Rechtsschutz auch dann, wenn anzunehmen ist, dass den Bediensteten „kein oder kein schweres Verschulden“ trifft (Nr. I Buchst. d), nicht ohne weiteres, sondern nur unter den weiteren in dem Rundschreiben genannten Voraussetzungen zu gewähren, werde der umfassend zu verstehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht. Damit vermag der Kläger nicht zu überzeugen. Er übersieht, dass die Voraussetzungen, unter denen der Dienstherr bei seinen Bediensteten haftungsrechtlichen Rückgriff nehmen kann, in Art. 34 Satz 2, § 75 BBG ausdrücklich gesetzlich geregelt sind und damit – anders als bei der hier in Streit stehenden Gewährung behördlichen Rechtsschutzes – kein Spielraum des Gesetzgebers bzw. Dienstherrn besteht. Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG, § 75 BBG ist eine spezifische Ausprägung der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten. Für die Beistandspflicht des Dienstherrn in Strafverfahren fehlt es hingegen an einer entsprechenden spezialgesetzlichen Regelung, so dass es – wie bereits dargelegt – bei der dem Dienstherrn eingeräumten Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht bleibt (vgl. § 78 BBG). Für eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des Art. 34 Satz 2 GG, § 75 BBG, wonach der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn (zivilrechtlich) nur haften soll, wenn er seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, fehlt es schon an der Darlegung einer planwidrigen Regelungslücke. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Beamten stets behördlichen Rechtsschutz gewähren und auch in Strafverfahren von sämtlichen Verfahrenskosten freistellen wollte, sofern ihn kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 (3) Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schließlich sinngemäß ein, dass diese auch deshalb offenkundig unrichtig sei, weil die Verfahrenskosten ungeachtet der bereits vorgebrachten Argumente allein wegen ihrer beachtlichen Höhe ausnahmsweise zu übernehmen seien. Im Hinblick auf das Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von ca. 40.000 € brutto sei es völlig unverhältnismäßig, ihn mit Kosten (u.a.) für das von der Staatsanwaltschaft zur Unfallrekonstruktion in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten in Höhe von über 12.000 € zu belasten. Der Kläger habe die Kosten nicht verursacht und keine Möglichkeit gehabt, die Staatsanwaltschaft von der Einholung eines derart teuren Gutachtens abzuhalten. Es sei dem Kläger unzumutbar, eine solche Summe aus seinem Einkommen aufzubringen.

 Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Der Kläger hat die Kosten für das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachten zumindest mittelbar durch sein Verhalten – den von ihm verursachten Verkehrsunfall – veranlasst. Die im Strafbefehl ausgesprochene Kostentragungspflicht des verurteilten Klägers ergibt sich aus § 465 StPO. Wie bereits dargelegt, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche nur dann in Betracht, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde. Vorliegend hat der Kläger jedoch weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren näher dargelegt, inwieweit die Zahlung der Verfahrenskosten zu einer unerträglichen Belastung der amtsangemessenen Lebensführung geführt hat oder noch führt. Der Annahme der Beklagten, der Kläger sei nicht schutzlos gewesen, weil die Gewerkschaft der Polizei bereits die Beauftragung eines Strafverteidigers genehmigt und damit ihre Einstandspflicht erklärt habe, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar hat er eingewandt, die Gewerkschaft sei nach ihrer Rechtsschutzordnung nur nachrangig zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet. Die Annahme der Beklagte, dem Kläger sei tatsächlich Rechtsschutz gewährt und damit die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens übernommen worden, ist jedoch unwidersprochen geblieben.

 b) Die Rechtssache hat schließlich nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17 – juris Rn. 3).

 Als grundsätzlich bedeutsam hat der Kläger die Fragen aufgeworfen, „ob die verfassungsrechtliche Vorgabe aus Art. 34 GG nicht den Dienstherrn verpflichtet, behördlichen Rechtsschutz zu gewähren und diesen lediglich unter den Einschränkungen der Regressfestnahme eines Beamten, nämlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, diesen verweigern zu können“ und „ob die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gebietet, einem beamtenrechtlichen Rechtsschutz zu gewähren und diesen lediglich in Fällen der Fahrlässigkeit sowie des Vorsatzes zu versagen“.

 Beide als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

 Die erste Frage lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass Art. 34 GG sich zur Frage des Umfangs der Fürsorgepflicht und damit zur Frage der Gewährung behördlichen Rechtsschutzes nicht verhält, sondern allein die Amtshaftung des Staates im Außenverhältnis und die (Grenzen der) Regresshaftung im Innenverhältnis regelt. Die Fürsorgepflicht als Grundlage für das Klagebegehren ist hingegen verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG vorgegeben und einfachgesetzlich – bezogen auf Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei – in § 78 BBG i.V.m. § 2 BPolBG geregelt. Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine Ansprüche hergleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die im Gesetz selbst speziell und abschließend geregelt sind. Nur dann, wenn ohne Fürsorgeleistung eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten und dadurch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, kommen unmittelbar auf die Fürsorgepflicht gestützte Ansprüche in Betracht (vgl. oben unter 2. a) aa)). Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemeingültig, sondern nur einzelfallbezogen beantworten. Schließlich ist die aufgeworfene Frage auch nicht entscheidungserheblich; denn mit der der Fragestellung zugrundeliegende Annahme, er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, unterstellt der Kläger eine Feststellung, die weder das Straf- noch das Verwaltungsgericht so getroffen hat.

 Aus denselben Gründen vermag auch die zweite Frage die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen – auch dann nicht, wenn sie zugunsten des Klägers dahin verstanden wird, dass das Wort „groben“ versehentlich unterblieben ist und es richtig heißen sollte „… und diesen lediglich in Fällen der groben Fahrlässigkeit sowie des Vorsatzes zu versagen“. Wie bereits dargelegt, sind die Voraussetzungen für einen auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützten Anspruch des Beamten gegen den Dienstherrn bereits geklärt und ist die aufgeworfene Frage auch nicht entscheidungserheblich.

 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

VGH München Beschl. v. 2.4.2024 – 6 ZB 23.1243, BeckRS 2024, 7482

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