Das neue Cannabisgesetz – Teil 4: Systematik und Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes (KCanG)
Gespeichert von Prof. Dr. Jörn Patzak am
1. Systematik
Das BtMG sieht in § 3 Abs. 1 einen Erlaubnisvorbehalt vor. Liegt für den Umgang mit Betäubungsmitteln keine Erlaubnis des BfArM vor oder ist dieser nicht nach § 4 BtMG von der Erlaubnis ausgenommen, ist der Umgang nach den §§ 29 ff. BtMG strafbewehrt. Das KCanG folgt einer anderen Systematik.
a) Umgangsverbot
Das KCanG sieht in § 2 Abs. 1 ein verwaltungsrechtliches Verbot für den Umgang mit Cannabis vor, das auch den Besitz, Anbau oder Erwerb von Cannabis umfasst.
b) Ausnahmen vom Verbot
§ 2 Abs. 3 Satz 1 KCanG regelt wieder Ausnahmen vom Verbot des § 2 Abs. 1 KCanG. Danach sind neben dem nach § 2 Abs. 4 KCanG erlaubten Umgang mit Cannabis zum wissenschaftlichen Zwecken folgende Handlungen durch Personen über 18 Jahren erlaubt:
- Der Besitz von Cannabis nach § 3 KCanG (bis zu drei Pflanzen und bis zu 50 g Cannabis am Wohnort oder bis zu 25 g Cannabis außerhalb des Wohnortes),
- der private Eigenbau von bis zu drei Pflanzen nach § 9 KCanG und
- der gemeinschaftliche Eigenanbau nebst Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen.
§ 2 Abs. 5 KCanG nimmt zudem Bundes- oder Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von diesen mit der Untersuchung von Cannabis beauftragten Behörden vom Umgangsverbot aus.
c) Rückausnahme
Eine Rückausnahme enthält wieder § 2 Abs. 3 Satz 2 KCanG: Die vorgenannten Ausnahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 KCanG gelten nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr, d.h. in Kasernen darf Cannabis weder angebaut noch besessen werden.
d) Strafbewehrung
Verstöße gegen das Umgangsverbot des § 2 KCanG sind in § 34 KCanG unter Strafe gestellt. Der strafbare Besitz beginnt aber erst bei mehr als 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes oder bei mehr als 60 g Cannabis insgesamt (z.B. mehr als 30 g zu Hause und mehr als 30 g außerhalb) oder bei mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Der Erwerb ist erst bei mehr als 25 g Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat strafbar.
Die Strafvorschrift stelle ich im Einzelnen in einem eigenen Blog-Beitrag vor.
e) Ordnungswidrigkeit
In § 36 KCanG sind manche Umgangsformen zudem als Ordnungswidrigkeit eingestuft. So ist der Besitz von mehr als 25 g und bis zu 30 g Cannabis außerhalb des Wohnsitzes oder von insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis bußgeldbewehrt, ebenso wie der Besitz von Cannabis in grundsätzlich erlaubter Menge in militärischen Bereichen.
2. Anwendungsbereich
Das Umgangsverbot und die Strafnormen sowie Ordnungswidrigkeiten beziehen sich auf „Cannabis“, welches in § 1 Nr. 8 KCanG wie folgt legaldefiniert ist:
Cannabis: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe mit Ausnahme von
a) Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken im Sinne von § 2 Nummer 1 und 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes,
b) CBD,
c) Vermehrungsmaterial,
d) Nutzhanf und
e) Pflanzen als Teil von bei der Rübenzüchtung gepflanzten Schutzstreifen, wenn sie vor der Blüte vernichtet werden;
Die weiteren Begriffsbestimmungen finden sich ebenfalls in § 1 KCanG. So liegt nach § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG nur dann ein erlaubter Umgang mit Nutzhanf vor, wenn der Verkehr mit dem Nutzhanf – ausgenommen der Anbau – ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die aus dem BtMG bekannte Problematik bleibt damit weiterhin erhalten (s. dazu meine bisherigen Blog-Beiträge).
Cannabisöl, das pflanzliche Inhaltsstoffe enthält, unterfällt dem KCanG, während synthetisch hergestelltes THC ein Betäubungsmittel darstellt.
Die bisherigen Folgen meiner Serie:
Neue Serie zum Cannabisgesetz – Teil 1: Welche Gesetze werden geändert
Das neue Cannabisgesetz – Teil 2: Änderungen von BtMG und BtMVV
Das neue Cannabisgesetz – Teil 3: Änderungen im Straßenverkehr
Weitere Folgen:
- die Regelungen zum Eigenanbau
- die Regelungen zu den Anbauvereinigungen
- die neuen Strafvorschriften des KCanG
- die nicht geringe Menge von Cannabis
- Absehen von Strafverfolgung beim Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum
- die wichtigsten Bußgeldvorschriften des KCanG
- Aufbau und Systematik des MedCanG
- die wichtigsten Straf- und Bußgeldvorschriften MedCanG
- Regelungen zu Therapie statt Strafe in KCanG und MedCanG
- Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister