Liechtensteinische Bezugssteuer auf die Vergütung eines deutschen Rechtsanwalts nicht festsetzbar
von , veröffentlicht am 20.01.2024Das OLG Brandenburg hat sich im Beschluss vom 3.1.2024 – 6 W 123 / 23 – mit der interessanten Frage befasst, ob die von einer Partei als Teil ihrer Prozesskosten geltend gemachte liechtensteinische Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nach VV 7008 RVG festsetzungsfähig ist. Das Gericht arbeitete heraus, dass VV 7008 RVG insofern nicht eindeutig ist, als der Vergütungstatbestand nicht audrücklich von "deutscher" Umsatzsteuer spricht. Das Gericht hat auch erwogen, ob die nationale Kostenerstattungsregelung in VV 7008 RVG europarechtskonform auszulegen und eine Auslegung geboten sein könnte, die nicht zu einer vom Unionsrecht verbotenen Diskriminierung von Staatsangehörigen und Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten führt. Das Gericht konnte sich jedoch in diesem Zusammenhang darauf zurückziehen, dass die ausländische Partei ihren unternehmerischen Sitz in Liechtenstein und damit außerhalb der Europäischen Union hat und lehnte demgemäß die festsetzbar die Festsetzung der liechtensteinischen Bezugssteuer ab.
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