Keine instanzübergreifende Auftraggebermehrheit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.04.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|676 Aufrufe

Das OLG Hamburg hat sich im Beschluss vom 6.4.2024 - 4 W 32/24 - mit der Fragestellung befasst, ob eine Auftraggebermehrheit mit der Folge eines Mehrvertretungszuschlages auch instanzübergreifend zustande kommen kann. Im konkreten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte den Kläger in erster Instanz vertreten und auch dann in der Berufungsinstanz. Während des Laufs der Berufungsinstanz verstarb der Kläger, an dessen Stelle traten drei Erben. Der Prozessbevollmächtigte machte auch für die erste Instanz eine 0,9 Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV RVG geltend, weil eine Gebührenerhöhung auch beim sukzessiven Vertreten einer Auftraggebermehrheit erfolgen müsse. Das OLG Hamburg folgte dem nicht, betonte vielmehr, dass das streitige Gerichtsverfahren 1. und 2. Instanz unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne des RVG sind und dass auch eine über den Wortlaut hinausgehende analoge Anwendung von Nr.  1008 VV RVG nicht in Betracht komme.

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