Veröffentlicht am 08.02.2022 von Prof. Dr. Christian RolfsEin Arbeitnehmer, der im Rahmen der Umsetzung von Hygienekonzepten zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus während des Aufenthalts im zu reinigenden Objekt eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. OP-Maske trägt, hat nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag (RTV) für das Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen für die mit der Mund-Nasen-Bedeckung geleistete Arbeitszeit. Eine solche Mund-Nasen-Bedeckung ist keine "vorgeschriebene Atemschutzmaske" iSv. § 10 Ziffer 1.2 RTV Gebäudereinigerhandwerk.Weiterlesen
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