Anrechnung der unbezahlten Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.06.2008

Zu den - gelinde gesagt - schwer verständlichen Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gehört nach dem OLG Oldenburg-Beschluss vom 27.05.2008- 2 WF 81/08- auch, dass aus der Staatskasse im Rahmen der PKH-Vergütung keine ungekürzte Verfahrensgebühr erstattet werden kann, selbst wenn eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr weder bezahlt wurde noch beim Mandanten realisiert werden kann. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist daher zwingend erforderlich, um solche Ergebnisse künftig zu vermeiden.

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54 Kommentare

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Bei genauerer Betrachtung erschließen sich die Verständnisprobleme nicht. Die zitierte Entscheidung erweist sich als zutreffend, denn
der beigeordnete Anwalt wird ebenso wie der Wahlanwalt aufwands-bezogen vergütet. Dieser Aufwand spiegelt sich in den Gebühren-sätzen des VV RVG. War der Anwalt vorgerichtlich tätig und ist hierfür eine Geschäftsgebühr entstanden, unterstellt der Gesetz-geber einen geringeren Bearbeitungsaufwand im gerichtlichen Ver-fahren, den er über die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr gelöst hat. Diese Anrechnung erfolgt zahlungsunabhängig. Kann der Wahl-anwalt lediglich eine anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr beanspruchen, so kann für den beigeordneten Anwalt konsequenter-weise nichts anderes gelten. Ansonsten bliebe unberücksichtigt, dass die Beiordnung nur für die gerichtliche Rechtsverfolgung erfolgt und ausschließlich die damit verbundenen Anwalts- und Gerichtskosten erfasst.

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Zunächst einmal- das Ergebnis spricht doch gegen sich selbst! Die Anrechnung der Geschäftsgebühr soll verhindern, dass die teilweise identische Tätigkeit doppelt honoriert wird. Dieses Argument greift aber dann nicht, wenn die Geschäftsgebühr nicht vom Mandanten bezahlt worden ist.Und außerdem-wieso soll die Anrechnung der Geschäftsgebühr der Staatskasse zu gute kommen? Dies führt dazu,dass sich der Anwalt begünstigt wird, der sich sofortigen Prozessauftrag erteilen läßt. Ist das die Förderung der außergerichtlichen Streiterledigung, die sich das RVG auf die Fahnen geschrieben hatte?

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Offensichtlich ist der Anwalt vorgerichtlich nicht im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden. Die Frage, ob der Anwalt die folglich entstandene GG gegenüber dem Auftraggeber realisieren kann, fällt einzig und allein in sein unternehmerisches Risiko. Dieses kann er über die PKH nicht teilweise auf die Staatskasse abwälzen, denn die PKH dient ihrem Sinn und Zweck nach einzig und allein dazu, für die mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten(Anwalt + Gericht)einzustehen.

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Handelt es sich um eine Partei, die Anspruch auf PKH mit Ratenzahlungsverpflichtung hat,scheidet Beratungshilfe aus. Auch unter der Geltung der BRAGO wurde bei Prozeßkostenhilfe die ungekürzte Prozeßgebühr erstattet, auch wenn vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr entstanden war.Mit der Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 wollte der Gesetzgeber hieran nichts ändern.

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Grade bei Raten-PKH ist nicht verständlich, weshalb die Landeskasse für den Anwalt Geschäftsgebührenanteile einziehen soll. Der Anwalt wird bei höheren Gegenstandswerten zu Recht auch nicht gewillt sein, nach Eingang der 48.-Monatsrate auf seine überschießende anzurechnende Geschäftsgebühr zu verzichten.

Die Einlassung „das haben wir schon immer so gemacht“ ist ein dürftiges Argument für eine nicht gesetzeskonforme Anwendung der Vergütungs- und der Festsetzungs-bestimmungen. Für die Kostenfestsetzung hat ihr der BGH inzwischen die Legitimation entzogen. Wenn nun in der PKH-Vergütungsfestsetzung etwas grundlegend anderes gelten soll, erschließt sich dies auf Anhieb nicht. Weshalb der beigeordnete Anwalt von dem voll unterliegenden Prozessgegner nur die um die Anrechnung geminderte Verfahrensgebühr erlangen kann, diese aus der Landeskasse hingegen mit dem ungeminderten Gebührensatz erhalten soll, ist nicht recht verständlich. Bleibt das aus der Einlassung erwachsende Argument des Vertrauensschutzes in zivilgerichtlichen Verfahren, das für die Vergütungsberechnung nach der BRAGO greifen mag. Das sich ein derartiger Vertrauensschutz auch auf das am 01.07.2004 in Kraft getretene RVG erstreckt, darf allerdings angezweifelt werden. So liegt die Vermutung nahe, dass sich der von den LAG’s Köln und Düsseldorf sowie dem OLG Oldenburg geteilten Auffassung des OVG Lüneburg weitere Obergerichte anschließen werden und es sich bei der von dem OLG Stuttgart vertretenen gegenteiligen Auffassung vom 15.01.2008 um ein korrigierbare Einzelmeinung handelt.

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Hallo Herr Schmeding,

das OLG Stuttgart vertritt doch keineswegs eine Einzelmeinung. Das OLG Oldenburg (6. Senat) und das VG Berlin sowie die ganz überwiegende Literatur sind doch derselben Auffassung. Auch das OLG Schleswig gestattet nur unter besonderen Voraussetzungen die Anrechnung auf die PKH-Verfahrensgebühr.

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Hallo Herr Fölsch,

die von Ihnen benannten beiden weiteren Gerichte haben sich in ihren Entscheidungen bisher ebensowenig wie das OLG Stuttgart mit den aktuellen BGH-Entscheidungen vom 22.01.2008 und 30.04.2008 befasst. Einzig das OLG Stuttgart äußert sich hierzu jedoch vorrausschauend wie folgt:
"Selbst wenn der Bundesgerichtshof - entgegen der Rechtsauffassung des Senats - einem erstattungspflichtigen Gegner im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren jedoch stets die Berufung darauf zubilligen sollte, dass der Erstattungsberechtigte seinem Prozessbevollmächtigten schon eine volle vorgerichtliche Geschäftsgebühr schuldet, so würde dies nichts an der vom Senat für die vorliegende Fallgestaltung vertretenen Rechtsauffassung ändern." Die hier zum Ausdruck kommende Haltung des Senats steht für sich.

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Sehr geehrter Herr Dr. Mayer,
das KG hat sich meines Wissens bisher überhaupt noch nicht mit der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des beigeordneten Anwalts befasst. Vielleicht liegen Ihnen hierzu ja andere, bisher nicht publizierte Erkenntnisse vor.
Unabhängig davon scheint das KG unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung zur Anrechnung gegenwärtig in der Kostenfestsetzung eine Alleinstellung unter den Obergerichten eingenommen zu haben.

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Zu solchen Ergebnissen kommen auch weitere Gerichte. Neben anderen rechnet auch das LG Frankfurt bei PKH nach dem Gebührensatz an(Beschluss des Einzelrichters in 2-11 O 61/06 vom 02.04.2008, bisher nicht veröffentlicht).

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Eine weitergehende, leicht verständliche Begründung zu der eingangs erwähnten Entscheidung ist dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.06.2008 in 13 WF 111/08 zu entnehmen.
Zu den im wesentlichen ebenfalls einleuchtenden und verständlichen
Aufsätzen zur Anrechnung rechnet m.E. der Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Streppel, MDR 8/2008, S. 421 - 444 d.A..
Einen guten Einblick in die fehlerhafte Rechtsanwendung der Anrechnungsvorschrift § 118 abs. 2 BRAGO liefert das Urteil des KG Berlin vom 30.10.1975 in 12 U 1191/75, juris (Langversion der Entscheidung in der dort hinterlegten Verlagsversion):
"Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Auf die Geschäftsgebühr in dem errechneten Betrag von 210,00 DM ist die Prozeßgebühr, ..., mit 128,00 DM anzurechnen."
"Anrechnen" wurde seinerzeit entgegen dem Wortlaut des Gesetzes als "Aufgehen in" verstanden, was faktisch zu einer Anrechnung der Prozessgebühr auf die Geschäftsgebühr führte.

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Siehe auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2008 in 13 Ta 185/08 mit einer m.E. sehr dezidierten und überzeugenden Begründung sowohl gegen die Erinnerung des Bezirksrevisors als auch die des beigeordneten Anwalts.
Die weitergehende Entscheidung des OLG Braunschweig (Beschluss v.12.09.2008 in 2 W 358/08)hingegen wirft Fragen auf.

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Die volle Anrechnung der vom Mandanten gezahlten Geschäftsgebühr auf die aus der Staatskasse nach § 49 RVG geschuldete Vergütung vernachlässigt den Umstand, dass unterschiedliche Gebührenschuldner des Anwalts existieren. Gäbe es § 58 RVG nicht, so hätte die Staatskasse sich gar keine Zahlungen des Mandanten auf die vorgerichtliche Vergütung anrechnen zu lassen. Deshalb kann auch die Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr nur bei den Wahlanwaltsgebühren nach § 50 RVG Auswirkung haben.
Die volle Anrechnung berücksichtigt weiter nicht die unterschiedlichen Dynamiken der Gebührentabellen der §§ 13 und § 49 RVG. Es werden Äpfel mit Birnen verglichen. Das passiert besonders dann, wenn die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung (blei gleichem Gegenstand) einen höheren Streitwert hat als die außergerichtliche Tätigkeit.
schließlich: Wenn vom Bedürftigen wirklich Raten gezahlt werden, holt sich die Staatskasse nach § 50 I RVG, § 122 I Nr. 1 ZPO daraus gem.
- erst die an den Anwalt nach § 49 RVG gezahlten Gebühren und
- dann die Gerichtskosten
- und zahlt erst dann die Wahlanwaltsgebühren nach § 50 RVG aus.
Diese Regelung führte bei Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die von der Staatskasse geschuldete Gebühr sogar dazu, dass die vom Mandanten auf die außergerichtliche Tätigkeit gezahlte Geschäftsgebühr in bestimmten Fällen vorrangig die Gerichtskosten abdecken würde, wenn z.B. die 48 Monate Ratenzahlungszeit (§ 115 II ZPO) verstrichen sind, ohne dass alle Wahlanwaltsgebühren bezahlt wurden. Mithin führt die derartige Auslegung des RVG in Verbindung mit der ZPO sogar zu einer Enteignung, jedenfalls zu einem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG, der vom Gesetz nicht gedeckt ist, auch weil das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG verletzt wäre.

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Die vorstehende Kritik scheint sich auf den Beschluss des OLG Braunschweig zu beziehen.
Das LAG Düsseldorf hingegen rechnet die Geschäftsgebühr nicht mit dem Betrag sondern nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung mit dem Gebührensatz an.
Nach der beim VG Minden hierzu entwickelten Methode ist auch bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr immer sichergestellt, dass der PKH-Anwalt die Verfahrensgebühr mit dem selben Gebührensatz erhält, wie der Wahlanwalt - der eine mit den Beträgen aus § 49 RVG und der andere aus § 13 RVG.

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Die Kritik bezieht sich auf ein eigenes Erlebnis vor dem ArbG Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, Az. 5 CA 468/08. Auch dieses Gericht hat zwar den Gebührensatz in Höhe von 0,65 angerechnet aber die Wahlanwaltstabelle verwendet und gegen die zurückweisende Erinnerung nicht einmal die Beschwerde nach §§ 56 II, 33 III 2 RVG zugelassen. Im übrigen bleibt das Problem der Dynamik trotzdem. Die Tabellen nach § 13 und § 49 RVG sind bis zum Streitwert 3.000,00 € identisch. Rechnen Sie mal das Beispiel außergerichtlicher Streitwert 3.000,00 € und gerichtlicher Streitwert 3.500 € und vergleichen Sie es mit den Wahlanwaltsgebühren. Auch bei der Anrechnung nach Gebührensätzen innerhalb der Tabelle des § 49 RVG stellt sich die Staatskasse relativ zu gut durch die Zahlung des Mandanten, obwohl die Staatskasse selbt, wenn man unterstellt der Mandant war auch zuvor bedürftig, nur die Beratungshilfegebühr geschuldet hätte, die natürlich hälftig anzurechnen ist. Außerdem bleibt das Argument des § 122 ZPO.

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Sehr geehrter Herr Nick, Ihr Beispielsfall läßt sich wie folgt lösen:

Berechnung der Vergütung nach § 13 RVG

1,3 Geschäftsgebühr nach 3.000,00 €= 245,70 €

1,3 Verfahrensgebühr nach 3.500,00 €= 282,10 €
gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
- 0,65 Gebühr nach 3.000,00 € 122,85 €
= 159,25 €

Berechnung der Vergütung nach § 49 RVG?

1. Methode (m.E. falsch, wie nachstehend näher dargelegt):

1,3 Verfahrensgebühr nach 3.500,00 €= 253,50 €
gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
- 0,65 Gebühr nach 3.000,00 € 122,85 €
= 130,65 €

Problem:
159,25 € des Wahlanwaltes entsprechen 159,25/217 (rd. 73,39 %) einer Gebühr nach § 13 RVG aus dem Gegenstandswert 3.500,00 €.
130,65 € des PKH-Anwalts entsprechen 130,65/195 (rd. 67,00 %) einer Gebühr nach § 49 RVG aus dem Gegenstandswert 3.500,00 €.

Der PKH-Anwalt wird bei dieser Berechnungsweise aufgrund der unterschiedlichen Progression in § 13 RVG und § 49 RVG schlechter gestellt als ein Wahlanwalt, denn obwohl er den selben Bearbeitungsaufwand hat wie der Wahlanwalt erhält er danach bezogen auf den Gegenstand der Beiordnung einen geringeren Gebührenprozent-satz als der Wahlanwalt. Hierin kann man einen Verstoß gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz nach § 3 GG sehen - vgl. auch BVerfG des Beschlusses vom 19.12.2006 in 1 BvR 2091/06 (Keine Schlechterstellung des PKH-Anwalts gegenüber dem Wahlanwalt über § 49 RVG hinaus):
„Das Landessozialgericht lässt außer Acht, dass es hinsichtlich der Tätigkeit und der Aufgaben im System des Rechtsschutzes keinen Unterschied zwischen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälten einerseits und vom Mandanten beauftragten Rechtsanwälten andererseits gibt. Eine geringere Vergütung kann deshalb vor Art. 12 Abs. 1 GG nicht mit geringeren Leistungsanforderungen an beigeordnete Rechtsanwälte, wohl aber mit fiskalischen Interessen des Staates gerechtfertigt werden. Diesen hat der Gesetzgeber allerdings bereits durch Reduzierung der Vergütungssätze in § 49 RVG Rechnung getragen. Die fiskalischen Belange können daher ein weiteres Absenken der Vergütung durch die Rechtsprechung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 - 1 BvR 46/ 05 -, NJW 2005, S. 2980 [2981]).”
Dieser Sonderfall abweichender Gegenstandswerte lässt sich folglich befriedigend nicht ohne eine Hilfsberechnung lösen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Entscheidung des BVerfG werden in der 2. Methode (Schmeding, VG Minden) berücksichtigt:

Der PKH-Anwalt hat denselben Aufwand wie der Wahlanwalt - ergo stehen ihm im Beispielfall ebenso wie dem Wahlanwalt 159,25/217 einer Gebühr nach dem Gegenstandswert 3.500,00 €, allerdings nach den Sätzen des § 49 RVG= 159,25/217 x 195,00 €= 143,10 € zu.

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Siehe auch OVG Lüneburg. B. v. 08.10.2008 in 4 OA 510/07:
Zahlungsunabhängige Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 abs. 4 VV RVG auf die PKH-Vergütung auch dann, wenn ein Anspruch auf Beratungshilfe bestanden hat, der Anwalt jedoch tatsächlich und ausschließlich nicht Beratungshilfe gewährt hat.

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Siehe auch OLG Jena, B. v. 30.10.2008 in 3 WF 396/08 mit einer Fülle von Rechtsprechungshinweisen und einer ausführlichen argumentativen Auseinandersetzung mit von der Anrechnung abweichenden Entscheidungen.

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Hallo, für eine Veröffentlichung könnte ich den aktuellen Beschluß des OLG Jena gut gebrauchen. Könnten Sie mir diesen vielleicht formlos zufaxen?
( 0911 694613 ) Das wäre sehr nett!

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Siehe auch OLG Celle, B. v. 13.11.2008 in 10 WF 312/08, juris.
Dort Anrechnung der Hälfte einer 0,75 Geschäftsgebühr nach § 49 RVG aus dem Wert 6000,00 € auf die 1,3 Verfahrensgebühr aus dem Wert 9500,00 € nach § 49 RVG= 230,22 €.
Nach der Methode Schmeding, VG Minden (vgl. Kommentar vom 24.10.2008)wären als Verfahrensgebühr aus der Landeskasse 251,49 € zu zahlen gewesen [505,05 € Wahlanwalts-VG/486,00 € (1,0 VG nach § 13 RVG aus 9.500 €) x 242,00 € (1,0 VG nach § 49 RVG aus 9.500 €)].
505,05 € Wahlanwalts-VG entsprechen einer 1,04 VG aus 9.500 € nach § 13 RVG.
251,49 € PKH-Anwalts-VG entsprechen einer 1,04 VG nach § 49 RVG.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist damit gewahrt.

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Nunmehr auch OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, B. vom 14.11.2008 in 9 WF 728/08, juris - in Anlehnung an den hier bereits kritisierten Beschluss des OLG Braunschweig vom 12.09.2008 in 2 W 358/08.
Die zahlungsunabhängige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die PKH-Verfahrensgebühr an sich scheint mittlerweile zunehmend unstreitig.
Der Dissenz zur Höhe der Anrechnung wird aus meinem Kommentar vom 24.10.2008 deutlich und an dieser Stelle halte ich auch die entscheidung des OLG Koblenz für kritikwürdig.

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An dieser Stelle möchte ich über eine wie ich meine ganz bemerkenswerte Entwicklung in der Anrechnungsfrage berichten:
In Niedersachsen wird die PKH-Vergütung durch KollegInnen des mittleren Dienstes festgesetzt. Nach neuen Informationen wird den Anwärtern im mittleren Dienst dort mit Blick auf die Anrechnung die folgende Lehrmeinung vermittelt:
Die Geschäftsgebühr wird entsprechend der Tabelle des § 49 RVG bei der Festsetzung der PKH-Vergütung angerechnet.
Ferner geben viele Anwälte inzwischen die anzurechnende Gebühr bereits an oder wehren sich nicht mehr gegen die Absetzung.

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In der Rechtsprechung zur Anrechnung bei PKH rückt zunehmend das wie
in den Mittelpunkt.
Hierzu gibt es einen neuen Beschluss des OVG Lüneburg v. 27.11.2008 in 13 OA 190/08.
Darin wird die Geschäftsgebühr mit dem Betrag aus § 13 RVG auf die
Verfahrensgebühr nach § 49 RVG angerechnet.
Dies hat in dem entschiedenen Fall zur Folge, dass die Verfahrens-gebühr bis auf den Mindestsatz einer Gebühr (10,00 € nach § 13 Abs. 2 RVG)gekürzt wurde.
Die Entscheidung vermag m.E. wie breits in früheren Kommentaren an dieser Stelle näher dargelegt im Ergebnis nicht zu überzeugen.

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Der 13. Senat des OVG Lüneburg geht in seinem Beschluss vom 25.04.2008 in 13 OA 63/08 bei einem Gegenstandswert von bis 22.000 Euro noch von der Anrechnung der Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz aus.
Dies scheint mir unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und des Beschlusses des BVerfG vom 19.12.2006 in 1 BvR 2091/06 auch überzeugend.
Anders ausgedrückt:
Die Differenz zwischen der anzurechnenden Geschäftsgebühr aus § 13 RVG und § 49 RVG dürfte zunächst auf die Verfahrensgebühr nach § 13 RVG anzurechnen sein.
Die Abkehr des OVG Lüneburg hiervon mit seinem Beschluss v. 27.11.2008 in 13 OA 190/08 erscheint mir daher wenig plausibel.

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OVG Hamburg, B. v. 05.11.2008 in 4 So 134/08.
Bei einem Gegenstandswert von 5.000 € bestätigt das Gericht die Maximalanrechnung eines 0,75 Geschäftsgebührenanteils mit dem Betrag aus § 13 RVG auf die nach § 49 RVG ermittelte 1,3 Verfahrensgebühr.
Es fehlen klare Regelungen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Berechnung der PKH-Vergütung.
Die o.g. schießt m.E. über das Ziel hinaus, weil der PKH-Anwalt bei höheren Gegen-standswerten nicht mehr aufwandsbezogen entgolten wird.
Der Gesetzgeber gibt in den Gesetzesmaterialien als Grund für die Anrechnung den geringeren Bearbeitungsaufwand an, den ein bereits vorgerichtlich mit demselben Gegenstand befasster Anwalt im gerichtlichen Verfahren gegenüber einem erst dort beauftragten Anwalt hat.
Maßstab für den Bearbeitungsaufwand ist bei Gebühren, die sich nach dem Gebührensatz richten der Gebührensatz selbst und nicht etwa der Betrag der sich aus dem Gebühren-satz, dem Gegenstandswert und der jeweiligen Gebührenvorschrift § 13 RVG bzw. § 49 RVG errechnet.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und in Würdigung des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. August 2005 in 1 BvR 46/ 05 , NJW 2005, S. 2980 [2981] ist dem PKH-Anwalt die nach Anrechnung verbleibende Verfahrensgebühr aus denselben Gebührensätzen zuzubilligen, wie dem Wahlanwalt; dem eine aus § 49 RVG und dem anderen aus § 13 RVG.

Den nachstehenden Ausführungen des OVG Hamburg in seinem Beschluss hingegen ist m.E. voll zuzustimmen:

"Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG finde im (verwaltungs-)gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 162, 164 VwGO nicht statt (vgl. etwa VGH München, Beschl. v. 16.1.2008, DÖV 2008, 563; OVG Münster, Beschl. v. 25.4.2006, NJW 2006, 1991, jeweils m.w.N.), dürfte dem im Hinblick auf die zwingende Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht zu folgen sein (vgl. dazu [mit ausführlicher Begründung] jetzt BGH, Beschl. v. 7.3.2007, NJW 2007, 2049; Beschl. v. 22.1.2008, VIII ZB 57/07; Beschl. v. 30.4.2008, III ZB 8/08; wie hier OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.4.2008, 2 OA 128/08, juris). "

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Die Entwicklung in der Anrechnungsrechtsprechung zur PKH-Vergütungsfestsetzung geht weiter und wie ich find.

"§ 55 RVG; Nrn. 2300, 3100 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

PKH: Anrechnung der für die außergerichtliche Vertretung angefallenen Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

Leitsatz (nicht amtlich):
1. Eine entstandene Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG ist auch bei einem später im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt unter den in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG genannten Voraussetzungen uneingeschränkt auf die aus der Landeskasse zu erstattenden gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Es kommt für die Anrechnung daher nicht darauf an, ob der Anwalt die Geschäftsgebühr tatsächlich erhalten hat.
2. Auf die aus der PKH- Gebührentabelle zu § 49 RVG abzulesende 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG ist danach eine ebenfalls aus der PKH-Gebührentabelle zu § 49 RVG abzulesende hälftige Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG anzurechnen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, I- 10 W 109/08"

Das OLG Düsseldorf setzt sich in seinem Beschluss sehr ausführlich mit der von seiner Entscheidung abweichenden Rechtsprechung auseinander. Der zweite Leitsatz vermittel insofern einen falschen Eindruck, als das Gericht in den Gründen der Entscheidung tatsächlich die Auffassung vertritt, dass nicht mit einem konkreten Betrag sondern mit einem Gebührensatz anrechnen ist.

Die Betragsmethode führt wie bereits dargelegt wegen der unterschiedlichen Progression in den Tabellen zu § 13 RVG und § 49 RVG zu fragwürdigen Ergebnissen, wenn der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Tätigkeit den der späteren PKH-Beiordnung unterschreitet.

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Hallo Herr Schmieding,
stolpere zufällig über Ihren Blog. Sie diskutieren hier umfangreich über die Folgerungen aus der BGH-Entscheidung.
Interessanter sind deren Voraussetzungen.
Der BGH meint, der Wortlaut sei klar und folgert aus dem Begriff "Anrechnung" ein teilw. Nichtentstehen einer Gebühr.
Wollte aber der Gesetzgeber ein Nichtentstehen, dann hätte er es formuliert wie zB in Nrn. 5100 II, 5115 II, 5116 II etc.Er hätte also gewußt, sich dahingehend auszudrücken.
Die These des BGH der Nichtentstehung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche wäre mit einem Erlöschen vergleichbar, eine gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 398 BGB. Dort geht nur das Erlöschen, weil sich Forderungen konträr gegenüberstehen. Eine Anrechnung regelt das Gesetz in § 367 BGB.
Diese hat die Folge einer Erfüllung, nicht eines Erlöschens. Hier stehen die Forderungen hintereinander, nicht gegeneinander. Die zweite Forderung gilt insoweit als erfüllt, das einzige was erlischt, ist gem. § 362 das Schuldverhältnis, somit die Zahlungspflicht.
Genauso ist die Anrechnung im RVG gemeint, die entstehende Verfahrensgebühr gilt als erfüllt, soweit die Anrechnung reicht. Siehe auch die sprachliche Erklärung im Fachwörterbuch Recht von Alpmann/Brockhaus: eine kraft Gesetzes von selbst eintretende Verrechnung bestimmter Beträge mit dem Ergebnis einer einheitlichen Forderung in Höhe des Saldos. Dies setzt zwei bestehende Forderungen voraus. Das entspricht auch allgemeinem sprachlichem Verständnis. Dies hat der BGH nicht verstanden, er geht von einem selbst geschaffenen Phantom aus.
Die Verfahrensgebühr gilt gegenüber dem Auftraggeber insoweit als erfüllt, seine Zahlungspflicht erlischt, aber nicht der Gebührentatbestand. Da die Anrechnung die Verwertung der anwaltlichen Arbeit für den Prozeß voraussetzt, ist deren Prozeßbedingtheit begriffsimmanent. Dieser Teil der Arbeit wandelt sich um in Prozeßaufwand, der natürlich auch vom Gegner zu erstatten ist. -Siehe KG, 31.03.2008.
Einer Gesetzesänderung bedarf es nicht!
Mit freundlichem Gruß
Manfred Claes

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Sehr geehrter Herr Claes,
der BGH ortientiert sich am Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und den Gesetzesmaterialien.
Selbstredend und vom Gesetzestext vorausgesetzt kann die Verfahrensgebühr nur gemindert werden, wenn sie als solche vorher ungemindert entsteht - die Verfahrensgebühr ist allerdings anrechnungsbehaftet. Dem entsprechend schuldet der Mandant seinem Anwalt im Innenverhältnis die Geschäftsgebühr und daneben die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr.
Insoweit zugegebenermaßen missverständlich:
"Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht." - aus BGH in VIII ZB 57/07.
Der BGH verwendet den Begriff des Entstehens in seiner Entscheidung bei näherer Betrachtung auf zweifache Weise. Für die entstandene Verfahrensgebühr wählt er dabei allerdings den Begriff angefallen.
Mit dem zitierten mißverständlichen Satz macht er m.E. nur deutlich, dass nur die anrechnungsgeminderten Verfahrensgebühr als tatsächliche Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung Gegenstand der Kostenfestsetzung sein kann.
Außerdem räumt der BGH das Entstehen der Verfahrensgebühr m.E. in der nachstehenden Fortsetzung des Zitates ein:
"Ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte."
Ich halte es für ein Mißverständnis, dass der Mandant seinem Anwalt neben der Geschäftsgebühr die entstandene Verfahrensgebühr schuldet,
die dann im Anrechnungsbereich durch einmalige Zahlung erlischt.
Derartiges würde die angedachte, gegenwärtig scheinbar jedoch nicht weiterverfolgte Einführung eines § 15 a RVG-E erstmals regeln.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "anrechnen" gibt es meines Wissens nicht. Der Gesetzgeber hat jedoch in den Gesetzesmaterialien zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG deutlich gemacht, dass die Geschäftsgebühr für die erbrachte Leistung unangetastet bleibt und die daraus folgende Minderung der Verfahrensgebühr mit dem geringeren Bearbeitungsaufwand des vorbefassten Anwaltes begründet.

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Hallo Herr Schmieding,
Sie klammern sich zu sehr an die Ausführungen des BGH.
Suchen sie nicht in diesen Ausführungen im Urteil nach Erklärungen, die werden Sie dort nicht finden. Das gesamte Urteil beruht auf dem falschen Verständnis des Begriffs "Anrechnung".
Dies ist ein allgemeinsprachlicher Begriff und der BGH hat darüber nicht die Deutungshoheit.
Dies gilt umso mehr, als er mit keinem Wort seine Wertung herleitet.
Wie ich bereits angedeutet habe, geht eine Anrechnung aus von zwei (Gebühren)Tatbeständen, die derselbe Schuldner demselben Gläubiger schuldet. Nur für ihn gilt, daß er die im außergerichtlichen Bereich geleistete Arbeit nicht zweimal vergüten muß, weil diese im prozessualen Bereich weiterverwendet wird. Für den Gegner gilt das schon deshalb nicht, weil er die vorgerichtliche Vergütung nicht schuldet.
Der Erstattungsfall ist ein Ersatzanspruch der Partei bezüglich der Anwaltskosten, nicht der im Vergütungsrecht geregelte vertragliche Anspruch. Die Anrechnung kommt dem Gegner dann so zugute wie dem Gläubiger. Rechtsfolge der Anrechnung ist eine Erfüllung des Vergütungsanspruchs, nicht ein Erlöschen.
Sonst wäre eine Anrechnung gar nicht denkbar, -auf was denn dann? Die Verfahrensgebühr besteht, ist aber durch den in der Anrechnung angesprochenen Teil der Geschäftsgebühr erfüllt. Das BGH-Urteil gibt dazu keine anderen Hinweise, weil es gar keine Hinweise zur Herleitung der Deutung gibt. Der BGH hat den Begriff schlicht falsch verstanden und setzt diese falsche Deutung voraus, ohne sie zu erklären. Soetwas kann auch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Genausogut könnte der BGH definieren, der Begriff "Abend" charakterisiere den beginnenden Tag.
Der BGH hat dazu gar keine Beurteilungskompetenz.
Auch Ihre Ausführungen nähern sich diesem Begriffsproblem nicht.
Bitte schauen Sie einmal in die von mir genannten Quellen. Versuchen Sie es mit Google und der Wikipedia und dem genannten Rechtswörterbuch. Dort werden weitere Gesetze genannt, in denen von "Anrechnung" die Rede ist. Nirgendwo führt dies zu einem Erlöschen.
Der BGH hat sich schlicht neben den Stuhl gesetzt.
Die OLGe sollten dem KG folgen.

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Hallo Herr Claes,
Sie verlagern die Diskussion in die Kostenfestsetzung und auch dort teile ich Ihre Auffassung nicht.
Vielmehr halte ich mich dort an zentrale Grundsätze der Festsetzung:
Nicht mehr als die mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen tatsächlichen Kosten des Erstattungsberechtigten, soweit diese notwendig waren.
Der Erstattungsberechtigte kann danach keine höheren Kosten erstattet verlangen als er seinem Anwalt im Innenverhältnis schuldet - ein lt. BVerfG eigentlich selbstverständlicher Umstand (vgl. Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris sowie in diesem Sinne auch Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., in Anm. 63 zu § 162).
In der PKH-Vergütungsfestsetzung tritt die Landeskasse an die Stelle des Mandanten und damit ohnehin in dessen Innenverhältnis zu seinem Anwalt ein.
Ein Bonmot am Rande:
Das KG folgt sich selbst nicht mehr - vgl. Beschlüsse des 2. und 27. Zivilsenats in juris.

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Hallo Herr Schmieding,
ich habe mich unklar ausgedrückt: Der unterlegene Kläger hat dem Beklagten die prozeßbedingten Kosten zu erstatten, und nur die. Aber prozeßbedingt ist auch der vorbereitete Aufwand, der im Verfahren verwendet wird. Dieser und somit auch die dafür geschuldete Vergütung sind prozeßbezogen, dies wird durch die Anrechnung gewährleistet. Da für den zuvor geleisteten Aufwand bereits die Vergütungspflicht besteht, geht dieser Vergütungstatbestand in der grundsätzlich für den Prozeßaufwand entstehenden Verfahrensgebühr auf und wandelt sich in die Prozeßvergütung um, so daß sie nicht zusätzlich zu leisten ist. Dies ist der Tatbestand der Erfüllung, aber nicht eines Erlöschens bzw., der gleichbedeutenden Nichtentstehung.
Bitte leiten Sie die Rechtsfolge der Nichtentstehung überzeugend her. Bisher sind Sie darauf nicht eingegangen. Diese ist auch nicht das Ergebnis des BGH-Urteils, sondern er setzt dies voraus. Mit keinem Wort begründet er dies.
Weder der Wortsinn noch eine gesetzliche Regelung erlaubt eine derartige Deutung.
Nur darüber haben wir zu diskutieren, denn davon hängen alle bisherigen Diskussionsbeiträge und auch alle bekannten Entscheidungen ab. Wir diskutieren hier grundsätzlich.
Haben Sie Mut, schauen Sie nicht auf die vermeintlich verbindliche obergerichtliche Rechtsprechung, denn wir diskutieren ja gerade, ob diese falsch ist.
Sie müssen rechtssystematisch denken. -Was wollte der Gesetzgeber, wie hat er sich ausgedrückt?
Zeigen Sie anhand der Erläuterungen im Gesetzentwurf vom 30.04.2002, S. 97 f., daß eine Nichtentstehung gemeint gewesen wäre. Oder aus den Regelungen in § 58 RVG oder sonstigen Anrechnungsbestimmungen.
Sie werden das nicht finden.

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Hallo Herr Claes,
die mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Tätigkeit ist der späteren
Tätigkeit im Klageverfahren dienlich, sie wurde jedoch nicht prozessbezogen erbracht, sonst wäre sie nicht mit einer Geschäftsgebühr abzugelten. Prozessbezogen und mit einer Verfahrensgebühr abgegolten wird die Tätigkeit erst, wenn sie im Rahmen eines unbedingten Klageauftrags erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie auf die Vermeidung eines Prozesses gerichtet.
Genau an dieser Stelle krankt m.E. die Argumentation des 1. Zivilsenats des KG, die Sie zu teilen scheinen.
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird es vielleicht noch deutlicher, dass die Geschäftsgebühren auslösende Tätigkeit in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden Verwaltungsverfahren nicht bereits prozessbezogen sein kann.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr setzt nach dem RVG selbstverständlich das Entstehen der ungeminderten Verfahrensgebühr voraus - diese ist jedoch nach der in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Begründung des Gesetzgebers anrechnungsbehaftet. Meines Wissens bisher unstreitig schuldet der Mandant seinem Anwalt in einem Anrechnungsfall nicht die entstandene sondern lediglich die anrechnungsgeminderte Verfahrensgebühr.

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Herr Schmieding,
jetzt gehen Sie über in die Argumentation zur Terminsgebühr.
Bzgl. der VerfGeb wird nicht unterschieden, ob die Vorbereitungstätigkeit vor oder nach unbedingtem Prozeßauftrag erfolgt, sondern nur, ob sie im Prozeß verwendet wird.
Nach Ihrem letzten Textabsatz würde es sich um ein Erlöschen handeln, zur Herleitung dessen aus dem Begriff der "Anrechnung" Sie immer noch nichts gesagt haben.
Wenn dies nicht hergeleitet werden kann, dann gibt es kein Erlöschen.Sondern so wie ich es sage: Es tritt Erfüllung ein gegenüber dem Auftraggeber und die volle Verfahrensgebühr bleibt erstattbar. Die Erfüllung und damit der geminderte Saldo kommt dem Gegner nur zugute, wenn er auch die Geschäftsgebühr erstatten muß, weil sie eingeklagt ist.
Nur das ist auch sachgerecht.
Es wäre nett, wenn sie auf meine rechtlichen Bedenken mal eingehen würden. Wenn nicht, muß ich davon ausgehen, daß Sie mir zustimmen, weil Sie kein Argument zur Stützung Ihrer bisherigen Ansicht finden.

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Hallo Herr Claes,
Sie versteifen sich auf die Begrifflichkeit „Erlöschen“, was ja auch ganz interessant sein mag.
Der Versuch einer Antwort:
Vgl. Dt. Bundestag, Drucksache 15/1971. S. 2 , 2. Abschnitt der rechten Blatthälfte und die bereits zitierten Grundsätze der Festsetzung.
Danach kann der Erstattungsberechtigte nicht mehr erstattet verlangen, als er seinem Anwalt im Innenverhältnis schuldet.
Die Verfahrensgebühr wird nach der Urfassung der Anrechnungsbestimmung gemindert um den nicht prozessbezogenen Einarbeitungsvorteil.
Vgl. auch Bischof in RVG, 2. Auflage, u.a. in Anm. 102, 104 und 107 zu Vorbemerkung 3 VV.

In der Kostenfestsetzung kommt es jedoch primär auf die Frage an, was der Mandant seinem Anwalt tatsächlich für die gerichtliche Rechtsverfolgung schuldet. Hier fehlt mir in Ihrer Argumentation ein Beleg dafür, dass das die „entstandene“ Verfahrensgebühr ist. Davon gehen meines Wissens bisher nicht einmal die einschlägigen Kommentare zum RVG aus.

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Hallo Herr Schmeding,
erstens besteht das Gesetz aus Begrifflichkeiten, mit etwas anderem können wir nicht argumentieren.
Zweitens sieht das Gesetz in Nr. 3100 das Entstehen der Verfahrensgebühr ohne Bedingungen vor. Formulierungen wie in den genannten Nrn. 5100 II etc gibt es nicht.
Somit muß nicht ich Belege für das Entstehen liefern, sondern der BGH und wer ihm folgen will dafür, daß der gesetzliche Regelfall nicht eintritt oder wieder (rückwirkend??) entfiele.
Die Festsetzung ist von der vertraglichen Gebührenregelung nach RVG zu unterscheiden. Die Festsetzung richtet sich nach § 91 ZPO und der billigt den Ersatz der prozeßbedingten Aufwendungen zu. Die volle Prozeß/Verfahrensgebühr ist auch dann prozeßbedingt, wenn wenn sie aus der halben Geschäftsgebühr hervorgegangen ist und insoweit durch sie als erbracht gilt. Die Anrechnung fingiert nicht, daß der vorherige Aufwand als nicht prozeßbedingt anzuerkennen wäre.
Alles entscheidet sich hier danach, was aus dem Begriff "Anrechnung" folgt. Es ist Erfüllung, nicht Erlöschen(=Nichtentstehen). Wer sich auf einen Erlöschenstabestand beruft, muß ihn herleiten und begründen.
Keine der bekannten Entscheidungen vermag das oder versucht es auch nur.

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Hallo Herr Claes,
der Erstattungsberechtigte hat tatsächlich keine prozessbedingten Aufwendungen in Höhe der entstandenen sondern lediglich in Höhe der anrechnungsgeminderten Verfahrensgebühr.
Ich stütze mich dabei wie bereits erwähnt auch auf den Beschluss des BVerfG vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82, in dem es u.a. heißt:
"Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind."

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Hallo Herr Schmeding,
prozeßbedingt ist der (inhaltliche) Aufwand, der im Prozeßstoff seinen Niederschlag findet. Dieser ruft nach Vorbem. 3 II, Nr. 3100 VV (das Betreiben des Geschäfts ..) die volle Vergütung hervor, die in Höhe vorheriger Vergütungspflicht durch Verrechnung in der Verfahrensgebühr aufgeht. Das ist Anrechnung.
Der anzurechnende Teil wandelt sich durch den Sinn der Anrechnung um in die Verfahrensgebühr und wirkt als Erfüllung des Anspruchs auf die Verfahrensgebühr.Durch die Anrechnung wird der Prozeßaufwand nicht geringer.
Ein Sinndiskussion führt aber nicht weiter. Alles hängt vergütungsrechtlich davon ab, was mit einer Anrechnung gemeint ist.
Und da sehe ich nach wie vor keinen Hinweis auf einen (teilweisen) Wegfall des Vergütungstatbestandes der Verfahrensgebühr.

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Hallo Herr Claes,
die Antwort ist m.E. so schlicht wie einfach:
Sie können Ihrem Mandanten wenn ich mich nicht irre für die gerichtliche Vertretung nicht die entstandene Verfahrensgebühr, sondern nur die anrechnungsgeminderte in Rechnung stellen.
Das allein sind notwendigerweise dessen prozessbezogenen Aufwendungen.
Prozessbezogen sind hingegen nicht seine Aufwendungen für eine außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens diente oder einem gesonderten Verfahren (z.B. behördlichem Ausgangsverfahren) zugeordnet ist. Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass die Einarbeitung des Anwaltes an dieser Stelle der späteren Vertretung im gerichtlichen Verfahren dienlich ist (was der Gesetzgeber in seiner Begründung der Anrechnung unterstellt) und er darauf in seiner weiteren Bearbeitung aufbauen kann. Seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren löst als Vergütungsanspruch gegenüber seinem Mandanten nur das anrechnungsgeminderte Mehr aus. Ein Ausfluss dessen, dass der Gesetzgeber in seinen Gesetzesmotiven eine Gleichbehandlung des eingearbeiteten Anwaltes mit dem nicht vorbefassten Anwalt aus m.E. nachvollziehbaren Gründen nicht für gerechtigt erachtete. § 15 a RVG-E wollte genau dieses (ob in seiner Konsequenz so gewollt sei einmal dahin gestellt) gesetzgeberische Motiv für die Anrechnung relativieren - es handelt sich hierbei bisher jedoch nur um einen Gesetzesentwurf.

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Hallo Herr Schmeding,
jetzt schließen Sie aus der Anrechnung und der dadurch verminderten Zahlungspflicht, der davon als betroffen vermutete Aufwand sei nicht prozeßbezogen. Die Anrechnungsvorschrift gibt es aber nur, weil der entsprechende Aufwand beides betrifft, den vorgerichtlichen Teil und den gerichtlichen Teil.
Der Anwalt stellt eine verminderte Verfahrensgebühr in Rechnung, weil er aus beiden Gebühren unter Beachtung der Anrechnung einen Saldo bildet, aber nicht, weil die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei.
Es bleibt dabei, alles entscheidet sich nach der rechtstechnischen Abwicklung der Anrechnung, und diese ist ein Begriff aus dem kalkulatorischen Rechnungswesen und bezeichnet einen kalkulatorischen Verrechnungsvorgang. Ich bezweifle, daß es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt.
Der Begriffsinhalt ist demnach fachlich festgelegt und entzieht sich einer Auslegung. Auf die Definition im Rechtswörterbuch sei nochmals hingewiesen: Saldo aus zwei Betragspositionen, von denen keine entfallen kann, sonst bedürfte es einer Anrechnung nicht und es könnte kein Saldo gebildet werden.

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Hallo Herr Claes,
stellt der Anwalt seinem Mandanten eine verminderte Verfahrensgebühr in Rechnung, weil er dies z.B. aufgrund der Anrechnungsregelung muss, dann kann der Mandant als Erstattungsberechtigter dem Erstattungspflichtigen nach den von mir benannten Grundsätzen über die Festsetzung nicht mehr "in Rechnung" stellen.
Vielleicht wird dies durch den m.E. für die Anrechnung treffenderen Begriff "Rabatt" deutlich. Diese von dem Gesetzgeber eingeführte Rabattregelung ist nicht zahlungsabhängig.

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Hallo Herr Schmeding,
mit dem Begriff "Rabatt" verlassen Sie die qualifizierte juristische Diskussion. Ein Rabatt steht auch dem Gegner nicht zu, der den Prozeß nicht verhindert, sondern diese Kosten herbeigeführt hat. Ein Rabatt steht nur dem Auftraggeber zu, und den regelt der Begriff Anrechnung. Der für den Prozeß benötigte Aufwand ist prozeßbedingt, egal ob der vorbereitende Anwalt die Geschäftsgebühr hat entstehen lassen oder nicht. Ohnehin wäre nicht zu erklären, warum der Gegner mehr erstatten müßte, wenn der Auftraggeber erst zum Prozeß den Anwalt beauftragt hätte.
Aber die Überlegungen sind müßig, allein auf die rechtliche Einordnung der "Anrechnung" kommt es an und da versuchen Sie ein gewünschtes Ergebnis argumentativ zu halten, obwohl Sie es rechtlich nicht herleiten können.Das ist für mich nicht Grundlage einer ernsthaften Diskussion. Alles Gute.

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Sehr geehrter Herr Claes,
ich habe versucht auf Ihre Frage eine Antwort zu geben, wie auch immer Sie diese als Volljurist bewerten mögen.
In der Festsetzung – ich arbeite in der Verwaltungsgerichts-barkeit – ist die von Ihnen aufgeworfene Frage für mich nach den bereits beschriebenen Grundsätzen der Festsetzung allerdings nicht entscheidungserheblich, sondern welche Kosten der Mandant seinem Anwalt für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren schuldet (Innenverhältnis).
Vorgerichtlich entstandene Kosten kann ich nur im Ausnahmefall festsetzen – vgl. § 162 Abs. 2 VwGO. Ansonsten gilt hier die Regel, dass im behördlichen Verfahren entstandene Anwaltskosten von den Verfahrensbeteiligten selbst zu tragen sind.
Dies gilt über § 91 ZPO entsprechend auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Setzte ich die anrechnungsbehaftete Verfahrens-gebühr ungemindert fest, so entscheide ich im Anrechnungsbereich nach meinem Verständnis über eine Entgelt für eine Tätigkeit des Anwaltes, die nach dem RVG tatsächlich mit der Geschäftsgebühr abgegolten ist. Bisher ist es dem Richter vorbehalten darüber zu befinden, ob die materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen für die Erstattung der Geschäftsgebühr vorliegen.
Ein Pendant zur Gebührensatzanrechnungsregelung findet sich für Betragsrahmengebühren z.B. in Nr. 3102 und 3103 VV RVG.
Ungeachtet dessen ist das Ausgangsthema die Anrechnung auf die PKH-Verfahrensgebühr. Hier tritt die Landeskasse nach meinem Verständnis in das Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt ein.
Vielleicht haben Sie ja Gelegenheit mit Ihrem Anliegen in einem konkreten Verfahren eine qualifizierte Diskussion mit dem BGH zu führen, dessen Ansicht Sie nicht zu teilen scheinen. Dies würde mich für Sie freuen.

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Sehr geehrte Herren Kollegen, ich habe nun Ihre Disskusion mit Interesse verfolgt und leider hilft sie weder mir, noch meinen Mandanten weiter: Ich vertrete viele Mandanten, die keinen Anspruch auf Beratungshilfe aber auf Prozesskostenhilfe haben, da bekanntlich die Einsetzungsbeträge unterschiedlich sind.In familienrechtlichen Mandaten ist auch die 1/2 Geschäftsgebühr nicht bei dem Gegener zu geltend zu machen.Nun können Sie sich sicher vorstellen,was das für ein Scheidungsverfahren bedeuteet: vorgerichtlich fragen Sie den Gegner an, ob er der Scheidung zustimmt, in der Scheidung bekommen Sie aber keine Verfahrensgebühr, weil diese "Angerechnet" wird: die Konsequenz, ich schicke alle Familienrechtlichen Mandate weg! Können Sie mir eine Lösung sagen?Wo bekomme ich denn nun die mir zustehenden Gebühren her?

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Sehr geehrter Herr Schmeding,

folgt man Ihrer Ansicht, dass die Landeskasse in das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant tritt, kann es eine fiktive Anrechnung irgendwelcher Gebühren erst recht nicht geben. Ich habe nie als Wahlanwalt mit einem Mandanten fiktiv abgerechnet.

Der BGH will sich am Wortlaut orientieren. Nach dem Wortlaut des § 58 RVG sind Zahlungen und Vorschüsse anzurechnen, von fiktiven (lediglich entstandenen) Gebühren steht hier kein Wort.

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Sehr geehrte Frau Kollegin Otto,
je nach OLG-Bezirk bleibt bis zu einem Eingreifen des Gesetzgebers nur der Rat, sich sofortigen Prozessauftrag erteilen zu lassen und vermeidbare vorgerichtliche Korrespondenz wegen der Ehescheidung zu unterlassen- leider!

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Sehr geehrter Herr Kollege Mayer,
leider gibt es während der Trennungszeit familienrechtliche Mandate wie
Unterhalt
Hausrat
Gewaltschutz
Zuteilung der ehelichen Wohnung
die i m m e r vorgerichtliche Korrespondenz an den/die Gegner/in voraussetzen.Führe ich diese nicht für die Mandantschaft, dann wird die Porzesskostenhilfe erst gar nicht bewilligt, weil alles erst einer außergerichtlichen Aufforderung bedarf.
Aber wie sieht das denn aus, wenn ich keine Zahlung von den Mandanten erhalten habe: dann kann doch auch nichts angerechnet werde, wenn ich z.B. ein unentgeldfliches außergerichtliches Mandat annehme. Ich kann doch nur tatsächliche Zahlungen angerechnet bekommen? Oder sehe ich das alles falsch?

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Sehr geehrte Frau Kollegin Otto,

wenn ich Folgesachen außergerichtlich behandle, bin ich auf Abtrennung der Gebiete bedacht. Zumeist wird doch über Beratungshilfe abgerechnet. Wenn sich die Sache dann außergerichtlich regelt, rechne ich die Einigungsgebühr ab oder es kommt zu einem isolierten Verfahren in einer der Sachen oder die Korrespondenz kommt erst gar nicht in den Scheidungsantrag. Trennung und Scheidung sind übrigens unterschiedlich, auch gebührenrechtlich, zu behandeln, da sie zwei voneinander abzugrenzende Sachverhalte betreffen.

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Sehr geehrte Frau Otto,
das RVG bietet Ihnen in Fällen in denen Beratungshilfe nicht in Betracht kommt, mit § 14 Abs. 1 RVG und notfalls mit § 4 Abs 2 RVG die Möglichkeit den finanziellen Voraussetzungen Ihrer Mandanten Rechnung zu tragen. Die Annahme eines unentgeltlichen außergerichtlichen Mandates dürfte hingegen standesrechtlich nicht unproblematisch sein und Ihnen in der Anrechnungsfrage grds. nicht weiterhelfen (Verzicht auf Entgelt hindert Anrechnung nicht).
Das rechtspflegerforum bietet eine breite Plattform für die Diskussion konkreter Fallbeispiele.

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Künftig befasst sich der Anrechnungsstreit nach meiner Einschätzung weniger mit dem ob sondern vielmehr mit dem wie.

Das OLG Frankfurt am Main folgt in seinen Beschlüssen vom 02.03.2009 in 18 W 258/08 und in 18 W 373/08 der Sichtweise des OLG Braunschweig und rechnet die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr (GG) an.
Diese Anrechnungsweise ist m.E. wie bereits an anderer Stelle dargelegt ebenso unzutreffend wie die Anrechnung nach § 49 RVG (letztere führt jedoch nur im Ausnahmefall Gegenstandswert der GG niedriger als Gegenstandswert der Beiordnung zu fehlerhaften Ergebnissen). Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG geht vielmehr von der Anrechnung der GG mit einem Gebührensatz aus. Im Regelfall [Gegenstandswert der anzurechnenden GG mit dem der Verfahrensgebühr (VG) identisch] steht danach der Gebührensatz der anrechnungsgeminderten VG fest und erst dann folgt der Blick in § 13 RVG bzw. § 49 RVG.

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