Führerscheintourismus: Die EuGH-Rechtsprechung kommt bei den Verwaltungsgerichten an (Teil 2)
von , veröffentlicht am 04.12.2008Rechtsgebiete: PolenEU-FührerscheinFührerscheintourismusEG-FührerscheinEG-FahrerlaubnisAnerkennungOVG KoblenzScheinwohnsitzVerkehrsverwaltungsrechtVerkehrsrecht3|5061 Aufrufe
Die Übernahme der EuGH-Rechtsprechung zum EG-Führerschein war schon Gegenstand des Blogs. Nun hat das OVG Koblenz entschieden (beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. Dezember 2008):
"Eine von einem Deutschen in Polen erworbene Fahrerlaubnis ist von den deutschen Behörden anzuerkennen, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen Scheinwohnsitz hatte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Urteil vom 31.10.2008 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung zum «Führerscheintourismus» geändert. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe man hieran nicht mehr festhalten können, teilte das Gericht am 03.12.2008 mit (Az.: 10 A 10851/08.OVG)."
Das Gericht ging also vom Scheinwohnsitz aus, beugte sich aber durch Änderung seiner Rechtsprechung dem EuGH, da keine offiziellen Informationen aus Polen zum Wohnsitz vorlagen.
Man sieht es nun einmal mehr deutlich: Die EuGH-Rechtsprechung gibt deutsche Gerichte der Lächerlichkeit preis!
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenkoller kommentiert am Permanenter Link
Na entlich hat sich mal ein deutsches gericht und beugt sich dem Eugh wir sind eben eine EU - Gemeinschaft
Kalus kommentiert am Permanenter Link
Diese Entscheidung muss man jedoch im Zusammenhang mit den Entscheidungen des selben OVG vom 14.11.2008 sehen.
In der hier aufgeführten Entscheidung hat sich das OVG nur dem Sachverhalt angepasst, dass zur Zeit der Rechtsmissbrauch nicht mehr anwendbar ist. Das ist jedoch soweit im Sinne des negativen FS-Tourismus (ich differenziere hier ganz bewusst, da nicht jeder Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip auch gleich ein Problem mit der Verkehrssicherheit mit sich bringt)unschädlich, da die Neufassung des § 28 Abs.4 FeV zum 19.01.2009 in Kraft tritt in denen eine automatische Nichtanerkennung für diese Fälle in Kraft tritt.
Damit wird Artikel 11 Abs.4 der 3. FE-Richtlinie umgesetzt.
In den Entscheidungen vom 14.11.2008 folgt das Gericht umfassend den aktuellen Entscheidungen des EU-GH
bambam kommentiert am Permanenter Link
Artikel 11 Abs. 4 wird doch niemals von EuGH anerkannt, der fliegt beim nächsten Termin gleich wieder raus.