Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe darf nicht zur Kündigung führen
von , veröffentlicht am 28.07.2014Eine Kündigung verstößt gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und ist daher unwirksam, wenn sie darauf gestützt wird, das Vertrauensverhältnis sei wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zerstört worden. Das hat das ArbG Dortmund entschieden.
Die Klägerin hatte Mitte April 2013 bei der Beklagten als Angestellte im Servicebereich angefangen. Schon im Bewerbungsgespräch hatte sie darauf hingewiesen, dass sie im Juni 2013 bereits drei Wochen Urlaub gebucht habe und diesen auch antreten wolle. Als sie ihn dann in den Urlaubsplaner eintrug, wurde er wieder gelöscht. Daraufhin wandte sie sich zunächst persönlich an ihren Vorgesetzten. Als dies nichts half, beauftragte sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Dieser schrieb die Beklagte an und verlangte die Gewährung des vereinbarten Urlaubs für seine Mandantin. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis noch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Eine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht vorhanden. Die von der Klägerin gewählte Verfahrensweise sei in ihrem Hause "weder gewünscht noch üblich".
Das ArbG Dortmund hat der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben: Die Klägerin habe in zulässiger Weise ihre Rechte wahrgenommen. Jedenfalls nachdem ihrem Urlaubswunsch von ihrem Vorgesetzten abschließend nicht entsprochen worden war, habe sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen dürfen, um ihre vertraglich vereinbarten Rechte durchzusetzen. Wenn die Beklagte darauf mit einer Kündigung reagiere, verstoße sie gegen § 612a BGB.
ArbG Dortmund, Urt. vom 12.2.2014 - 9 Ca 5518/13, NZA-RR 2014, 293
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenRedaktion kommentiert am Permanenter Link
Manches Arbeitigeberverhalten kann man wirklich nicht nur mit Kopfschütteln quittieren: Wenn ich eine Mitarbeiterin einstelle, obwohl ich weiss, dass diese zwei Monate später in den Urlaub entschwindet und das nicht will (das Vorgesetztenverhalten lässt darauf schließen), dann stelle ich sie doch gar nicht erst ein? Oder? Hier war der Konflikt doch vorprogrammiert.
Und dann noch mit einer Kündigung auf die Inanspruchnahme eines Anwalts zu reagieren? Wirklich schlau. Arbeitgebermethoden nach Gutsherrenart....
Henry kommentiert am Permanenter Link
Na ja, man hätte das ja auch nicht so kommunizieren müssen. Einfach grundlos beenden in der Wartezeit bzw. einen unverfänglichen Grund und das wars.
Aber das wäre arbeitsrechtlich auch mal wieder interessant, ob man in der Einstellung trotz im Bewerbungsgespräch geußertem Urlaubswunsch schon eine konkludente Genehmigung des Urlaubs sehen kann/muss.
Redaktion kommentiert am Permanenter Link
Interessante Fragestellung. Man hätte das natürlich im Rahmen der Arbeitsvertragsgestaltung einfach aufschreiben können, weigert sich der Arbeitgeber dann, weiß jeder Bescheid. Ansonsten sehe ich in dre Thematisierung im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs keine konkludente Vereinbarung.
Matthiessen kommentiert am Permanenter Link
Das war hier nicht das Problem. Im (unstreitigen) Tatbestand des Urteils heißt es " Daraufhin hatte die Mitarbeiterin S der Kl. zugesagt, dass die konkrete Urlaubsplanung der Kl. Berücksichtigung findet." Es gab also eine ausdrückliche Genehmigung.
Prof. Dr. Christian Rolfs kommentiert am Permanenter Link
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