Bußgeldbescheid mit Anlagen: Ist das ok?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.03.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|799 Aufrufe

Wenn man in der Justiz arbeitet kennt man das Bezugnehmen auf andere Schriftstücke. In der Regel findet so etwas statt, um aufwändige Darstellungen zu vermeiden. Oft werden auch Anlagen genutzt, die den eigentlichen Schriftstücken beigefügt werden. Man findet so etwas etwa an Anklageschriften, an zivilrechtlichen Klagen oder Ähnlichem. Haftbefehle etwa werden gerne mit der Anklage als Anlage verbunden, weil die jeweiligen Gerichte glauben, sowas sei ok, weil man sonst ja viel abtippen müsste oder gar mühsam "per copy and paste" den Anlagentext einfügen müsste. Das Kammergericht hat sich nun mit einem Bußgeldbescheid befassen müssen, bei dem d. Sachbearbeiter*in der Stadt Berlin wohl keine Lust hatte, selbst einen einfachen Sachverhalt in den Bescheid selbst zu schreiben. Für mich eigenartig, dass das KG da nicht erzieherisch entschieden hat, sondern das Vorgehen der Verwaltungsbehörde vollkommen ok fand:

 

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juni 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

 Gründe: 

 Erläuternd bemerkt der Senat kursorisch:

 Es entspricht gängiger Praxis der Polizei Berlin, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten den konkreten Tatvorwurf in einem als Anlage bezeichneten Dokument zu bezeichnen. Der Senat beanstandet diese Praxis, zumal bei gänzlich einfach und leicht verständlich gelagerten Sachverhalten, nicht (vgl. etwa Beschluss vom 23. November 2015 – 3 Ws (B) 550/15 –). Er bewertet die Anlage, die zusammen mit dem Bußgeldbescheid erzeugt und durch ausdrückliche Inbezugnahme („siehe Anlage“) inkorporiert wird, als Bestandteil des Bußgeldbescheids (so i. E. auch OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 m.w.N.). Dies entspricht auch erkennbar der Gestaltungsabsicht der Verwaltungsbehörde, denn die Anlage enthält mit dem konkreten Tatvorwurf die Essenz des Bußgeldbescheids.

 Die gängige Praxis der Polizei Berlin unterscheidet sich damit von dem Fall, dass dem Bußgeldbescheid bereits zuvor erzeugte Aktenbestandteile als Anlagen beigefügt werden (vgl. AG Dortmund StraFo 2019, 333). Ob auch bei dieser Vorgehensweise – entgegen der Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund – von einem wirksamen Bußgeldbescheid ausgegangen werden könnte, muss der Senat nicht entscheiden.

 In der Sache gilt, dass der Bußgeldbescheid in so verstandener Gänze sowohl seine Informations- als auch seine Umgrenzungsfunktion erfüllt.

 Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

KG Beschl. v. 18.9.2023 – 3 ORbs 184/23 – 122 Ss 86/23, BeckRS 2023, 32861

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1 Kommentar

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Muss man hier denn erzieherisch tätig werden? Warum soll die Behörde zum Copy und Paste gezwungen werden, wenn der Sachverhalt einfach gelagert und allen Beteiligten bekannt ist?

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