Veröffentlicht am 06.01.2019 von Prof. Dr. Claus KossIn keinem Posten zeigt sich der Mangel an Legaldefinitionen im deutschen Bilanzrecht deutlicher als bei den immateriellen Vermögensgegenständen . Das deutsche HGB räumt zwar in § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein. Anders als im IFRS fehlt aber im HGB eine Definition, was denn ein Vermögensgegenstand ist? Das könnte bald die Tattoo-Studios in Deutschland kreditwürdiger machen, weil sie ihre Urheberrechte als immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivieren könnten. Dann wird aus dem Urheberrechtsproblem „Tattoo“ schnell eine Bilanzierungsfrage.Weiterlesen
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